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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 5/2023
Amtliche Mitteilungen
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Änderung der Entgeltordnung der Gemeinde Sarnow für die Nutzung von gemeindlicher Räumlichkeiten

§ 1

Entgeltpflicht/Nutzungsberechtigte/Räumlichkeiten/Allgemeines

(1) Die gemeindeeigenen Räume:

  • Gemeindehaus (dazu gehören ein Gesellschaftsraum, Flur, Küche und Toiletten)

  • Turnhalle

  • Speiseraum/Küche

werden zur Nutzung an Dritte gegen ein Entgelt überlassen, soweit dadurch nicht Belange der Gemeinde oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Die Nutzung ist schriftlich oder mündlich zu beantragen.

(2) Die Nutzungsüberlassung erfolgt aufgrund eines Nutzungsvertrages. Mit Vereinen, die die Turnhalle das gesamte Jahr oder über eine längere Zeit nutzen, wird ein Jahresvertrag abgeschlossen. Die Übergabe und Abnahme des Gemeindehauses hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll).

(3) Ein Nutzungsanspruch besteht nicht.

(4) Die Turnhalle wird in der Regel werktags bis 22.00 Uhr zur Nutzung überlassen.

Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Bedingungen zulassen.

(5) Die zur Nutzung überlassenen Räume dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann Dritten nicht überlassen werden.

(6) Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein.

(7) Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von gefahren zu verlangen.

(8) Der Nutzer haftet für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Zur Absicherung möglicher Schäden hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von dritten gestellt werden können.

§ 2

Gebührenberechnung

(1) Das Entgelt beträgt pauschal (incl. Energie, Heizung, Wasser, Abwasser und Reinigung) bei Familien- und sonstigen Feiern:

(2) Die Turnhalle wird nur für sportliche Veranstaltungen bzw. für Versammlungen und Vorträge zur Nutzung überlassen.

(3) Der Genuss von Alkohol und Nikotin ist in der Turnhalle untersagt.

(4) Bei Werbeveranstaltungen mit Verkauf ist pro Veranstaltung ein Entgelt von 75,00 € zu entrichten.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Der Nutzungsvertrag gilt gleichzeitig als Rechnung. Die Rechnung ist innerhalb 14 Tagen nach Veranstaltung per Überweisung zu begleichen.

(2) Dauernutzer zahlen das Nutzungsentgelt zu dem Termin, der im Jahresvertrag festgelegt wurde.

§ 4

Entgeltbefreiung

(1) Nachfolgende Nutzungen sind entgeltfrei:

  • Veranstaltungen in Trägerschaft der Gemeinde

  • Versammlungen gemeinnütziger eingetragener Vereine, die in der Gemeinde ansässig sind

§ 5

Inkrafttreten

Die Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.05.23 in Kraft.

Die Entgeltordnung aus 2009 sowie die Änderungsbeschlüsse aus 2014 und 2020 treten außer Kraft.

Sarnow, 14. April 2023