| 1. | Nutzungsbereich | |
| 1.1. | Das entgeltpflichtige Gebiet umfasst die Land- und Wasserflächen des WWRP sowie des Schiffs- und Fähranlegers der Gemeinde Stolpe an der Peene, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Landesverordnung für die Häfen vom 19. Juni 1991 (GVOBL M-V S. 646) von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gegeben wurden. | |
| 1.2. | PKW, Wohnmobile und Trailer sind auf ausgewiesenen und öffentlichen Flächen abzustellen. | |
| 1.3. | Außerhalb des Nutzungsbereiches ist ein Anlegen und Festmachen von Booten nicht gestattet. | |
| 1.4. | Den Kurzparkern werden nur die Liegeplätze 1-5 zur Verfügung gestellt. Für die gewerbliche Fahrgastschifffahrt ist ein Liegeplatz am Schifffahrtsanleger zu sichern. | |
| 2. | Entgeltpflicht |
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| 2.1. | Für die Benutzung des WWRP, des Schifffahrtsanlegers sowie der Personenfähre werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung fällig. | |
| 3. | Entgeltschuldner |
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| 3.1. | Entgeltschuldner ist der Benutzer der Anlagen und Einrichtungen des WWRP, des Schifffahrtsanlegers und der Personenfähre. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. | |
| 3.2. | Entgeltschuldner kann auch sein, wer die Benutzung anmeldet. | |
| 3.3. | Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bzw. des Betreibers zulässig. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. | |
| 4. | Nutzungsentgelt |
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| Für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen hat der Nutzer ein Entgelt zu zahlen: | |
| 4.1. | Liegeentgelte |
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| Für Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz im Bootshafen WWRP in Anspruch nehmen, ist für jeden angefangenen Kalendertag (Zeitgrenze 12.00 Uhr) ein Liegeentgelt zu zahlen. | |
| Dauerliegeplätze: |
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| Boote bis 5,00 m | 65,00 €/Monat |
| Boote von 5,00 – 10,00 m | 85,00 €/Monat |
| Boote über 10,00 m | 125,00 €/Monat |
| Maximale Breite 3,20 m – darüber hinaus werden 1,5 Stellplätze in Rechnung gestellt. | |
| Für gewerbliche Nutzung/Teilnutzung beträgt der Zuschlag 25 %. | |
| Anwohner der Gemeinde Stolpe an der Peene erhalten einen Freimonat bei Saisonbuchung. | |
| Bei unterjähriger Monatsbuchung kommt ein Zuschlag von 25 % hinzu. | |
| Gastlieger: |
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| Boote pro lfd. m/Tag | 1,00 € |
| Übernachtung pro Person/Tag | 2,00 € |
| Übernachtung pro Person/Tag (bis 14 Jahre) | 1,00 € |
| Boote, die aus dem Wasser geholt und an Land angelegt werden, zahlen ab der 3. Stunde | 2,00 € |
| Kurzparker (Parkzeit max. 2 Std.) | 0,00 € |
| Für Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz am Schifffahrtsanleger in Anspruch nehmen, ist, unabhängig von der Anzahl des An- und Ablegens, für jeden angefangenen Kalendertag ein Entgelt von 10,00 € zu entrichten. | |
| 4.2. | Stellplatzentgelte für Zelte | |
| Für das Aufstellen von Zelten ist ein Entgelt je angefangenen Kalendertag (Zeitgrenze 12.00 Uhr) zu entrichten. | |
| Stellplatz pro Zelt/Tag | 5,00 € |
| Übernachtung pro zeltende Person/Tag | 4,00 € |
| 4.3. | Entgelte für die Slipanlage | |
| Für das Benutzen der Slipanlage werden Entgelte erhoben. | |
| pro Slipvorgang | 10,00 € |
| Jahreskarte für die Slipanlage | 60,00 € |
| Das Ein- und Aussetzen von Kanus, Kajaks und Ruderbooten ist frei. | |
| 4.4. | Entgelte für Chemie-Toiletten |
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| Im WWRP anlegende Boote können den Inhalt aus Chemie-Toiletten entsorgen. | |
| Das Entgelt beträgt je Entsorgung 5,00 €. | |
| 4.5. | Inanspruchnahme der Personenfähre | |
| Für die Inanspruchnahme der Personenfähre von Stolpe an der Peene nach Stolpmühl/Quilow wird ein Entgelt erhoben. | |
| pro Person | 2,50 € |
| pro Person (bis 14 Jahre sowie Schwerbehinderte) | 1,00 € |
| pro Fahrrad | 1,50 € |
| 4.6. | Parkplatzgebühren |
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| Für die Benutzung des Parkplatzes werden Entgelte in folgender Höhe erhoben: | |
| bis 1,0 Stunde | 0,50 € |
| bis 2,0 Stunden | 1,00 € |
| über 2,0 Stunden bis zu einem Tag | 3,00 € |
| 4.7. | Inanspruchnahme der Sanitäranlagen | |
| Besucher des Ortes Stolpe an der Peene können die sanitären Anlagen des WWRP benutzen. Dafür wird ein Entgelt pro Person und Benutzung von 0,50 € erhoben. | |
| Die Entrichtung des Entgeltes gemäß vorstehender Ziffer 4.1. bis 4.6. beinhaltet das Entgelt für die Benutzung der Sanitäranlagen. | |
| 4.8. | Benutzung der technischen Anlagen | |
| Für die Benutzung der technischen Anlagen im WWRP, wie Waschmaschine (pro Waschgang 5,00 €) und Duschen im Sanitärgebäude (Duschdauer 4 min.), sind beim Betreiber Chips zu erwerben. Für jeden Chip ist 1,00 € zu entrichten. | |
| Für das Aufladen eines Handys sind 0,50 € zu zahlen. | |
| 5. | Fälligkeit des Nutzungsentgeltes |
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| 5.1. | Die Pflicht zur Entrichtung entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen. | |
| Die Entgelte sind umgehend und unaufgefordert beim Anlagenbetreiber bzw. Beauftragten zu entrichten. Die Benutzer haben die zur Berechnung des Entgeltes erforderlichen Anlagen unverzüglich nach Ankunft, spätestens aber vor Verlassen der Einrichtungen und Anlagen, der Gemeinde bzw. dem Betreiber anzugeben. | |
| 6. | Inkrafttreten |
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