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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 5/2024
Amtliche Mitteilungen
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Entgeltordnung der Gemeinde Stolpe an der Peene für das Benutzen der Anlagen und Einrichtungen des Wasserwanderrastplatzes (WWRP), des Schifffahrtsanlegers und der Fähre (Entgeltordnung WWRP)

1.

Nutzungsbereich

1.1.

Das entgeltpflichtige Gebiet umfasst die Land- und Wasserflächen des WWRP sowie des Schiffs- und Fähranlegers der Gemeinde Stolpe an der Peene, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Landesverordnung für die Häfen vom 19. Juni 1991 (GVOBL M-V S. 646) von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gegeben wurden.

1.2.

PKW, Wohnmobile und Trailer sind auf ausgewiesenen und öffentlichen Flächen abzustellen.

1.3.

Außerhalb des Nutzungsbereiches ist ein Anlegen und Festmachen von Booten nicht gestattet.

1.4.

Den Kurzparkern werden nur die Liegeplätze 1-5 zur Verfügung gestellt. Für die gewerbliche Fahrgastschifffahrt ist ein Liegeplatz am Schifffahrtsanleger zu sichern.

2.

Entgeltpflicht

2.1.

Für die Benutzung des WWRP, des Schifffahrtsanlegers sowie der Personenfähre werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung fällig.

3.

Entgeltschuldner

3.1.

Entgeltschuldner ist der Benutzer der Anlagen und Einrichtungen des WWRP, des Schifffahrtsanlegers und der Personenfähre. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

3.2.

Entgeltschuldner kann auch sein, wer die Benutzung anmeldet.

3.3.

Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bzw. des Betreibers zulässig. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht.

4.

Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen hat der Nutzer ein Entgelt zu zahlen:

4.1.

Liegeentgelte

Für Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz im Bootshafen WWRP in Anspruch nehmen, ist für jeden angefangenen Kalendertag (Zeitgrenze 12.00 Uhr) ein Liegeentgelt zu zahlen.

Dauerliegeplätze:

Boote bis 5,00 m

Boote von 5,00 – 10,00 m

Boote über 10,00 m

Maximale Breite 3,20 m – darüber hinaus werden 1,5 Stellplätze in Rechnung gestellt.

Für gewerbliche Nutzung/Teilnutzung beträgt der Zuschlag 25 %.

Anwohner der Gemeinde Stolpe an der Peene erhalten einen Freimonat bei Saisonbuchung.

Bei unterjähriger Monatsbuchung kommt ein Zuschlag von 25 % hinzu.

Gastlieger:

Boote pro lfd. m/Tag

Übernachtung pro Person/Tag

Übernachtung pro Person/Tag (bis 14 Jahre)

Boote, die aus dem Wasser geholt und an Land angelegt werden, zahlen ab der 3. Stunde

Kurzparker (Parkzeit max. 2 Std.)

Für Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz am Schifffahrtsanleger in Anspruch nehmen, ist, unabhängig von der Anzahl des An- und Ablegens, für jeden angefangenen Kalendertag ein Entgelt von 10,00 € zu entrichten.

4.2.

Stellplatzentgelte für Zelte

Für das Aufstellen von Zelten ist ein Entgelt je angefangenen Kalendertag (Zeitgrenze 12.00 Uhr) zu entrichten.

Stellplatz pro Zelt/Tag

Übernachtung pro zeltende Person/Tag

4.3.

Entgelte für die Slipanlage

Für das Benutzen der Slipanlage werden Entgelte erhoben.

pro Slipvorgang

Jahreskarte für die Slipanlage

Das Ein- und Aussetzen von Kanus, Kajaks und Ruderbooten ist frei.

4.4.

Entgelte für Chemie-Toiletten

Im WWRP anlegende Boote können den Inhalt aus Chemie-Toiletten entsorgen.

Das Entgelt beträgt je Entsorgung 5,00 €.

4.5.

Inanspruchnahme der Personenfähre

Für die Inanspruchnahme der Personenfähre von Stolpe an der Peene nach Stolpmühl/Quilow wird ein Entgelt erhoben.

pro Person

pro Person (bis 14 Jahre sowie Schwerbehinderte)

pro Fahrrad

4.6.

Parkplatzgebühren

Für die Benutzung des Parkplatzes werden Entgelte in folgender Höhe erhoben:

bis 1,0 Stunde

bis 2,0 Stunden

über 2,0 Stunden bis zu einem Tag

4.7.

Inanspruchnahme der Sanitäranlagen

Besucher des Ortes Stolpe an der Peene können die sanitären Anlagen des WWRP benutzen. Dafür wird ein Entgelt pro Person und Benutzung von 0,50 € erhoben.

Die Entrichtung des Entgeltes gemäß vorstehender Ziffer 4.1. bis 4.6. beinhaltet das Entgelt für die Benutzung der Sanitäranlagen.

4.8.

Benutzung der technischen Anlagen

Für die Benutzung der technischen Anlagen im WWRP, wie Waschmaschine (pro Waschgang 5,00 €) und Duschen im Sanitärgebäude (Duschdauer 4 min.), sind beim Betreiber Chips zu erwerben. Für jeden Chip ist 1,00 € zu entrichten.

Für das Aufladen eines Handys sind 0,50 € zu zahlen.

5.

Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

5.1.

Die Pflicht zur Entrichtung entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen.

Die Entgelte sind umgehend und unaufgefordert beim Anlagenbetreiber bzw. Beauftragten zu entrichten. Die Benutzer haben die zur Berechnung des Entgeltes erforderlichen Anlagen unverzüglich nach Ankunft, spätestens aber vor Verlassen der Einrichtungen und Anlagen, der Gemeinde bzw. dem Betreiber anzugeben.

6.

Inkrafttreten