Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 351), der § 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) sowie des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (GVOBI. M-V S. 494), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Krien am 01.0Y.20.Zfolgende Satzung erlassen.
(1) Die Gemeinde erhebt für die Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr, nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, Gebühren nach dem als Anlage beigefügten "Gebührentarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Gemeinde (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist die Einsatzzeit des Personals und der im Gebührentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2) Maßstab für die Gebühr bei Fehlalarmen ist abweichend von Absatz 1 der einzelne Einsatz, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung der Gebühr nach Absatz in Verbindung mit Tarifteil 1 und 2 der Anlage zu dieser Satzung eine höhere Gebühr ergibt.
(3) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Gemeinde. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(4) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit werden 50 % der im Gebührentarif jeweils genannten Gebühren erhoben.
(5) Für die beim Einsatz der Feuerwehr sowie beim Überlassen von Geräten und Ausrüstungsgegenständen verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis in Rechnung gestellt werden.
(6) Muss die öffentliche Feuerwehr der Gemeinde wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist.
Das sind im Einzelnen:
| a) | der Auftraggeber der Leistung, |
| b) | derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat, |
| c) | derjenige, in dessen wirklichen oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist, |
| d) | bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, |
| e) | der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
(1) Für den Geschädigten ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 25 Abs. Brandschutzgesetz gebührenfrei.
(2) Gebührenfrei sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann die Stadt ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(1) Die Gebühr entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 2 § 5 Abs. 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühren abhängig machen.
(1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung nach § 1 Abs. 2 und 3 BrSchG verursacht wurden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
(2) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei der Durchführung eines Einsatzes oder einer Leistung entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 26 BrSchG bleibt unberührt. Bei gebührenpflichtigem Einsatz hat der Gebührenschuldner die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern diese von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde Krien vom 07.07.1992 außer Kraft.
Krien, 21. APR. 2026
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Krien geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
Anlage zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde Krien
| Tarifteil 1 - Gebühren für Personaleinsatz (pro Person) | |||
| 1.1. | Einsatzkraft der Feuerwehr | je Std. | 24,00 € |
| Tarifteil 2 - Gebühren für Fahrzeugeinsatz | |||
| 2.1. | Mannschaftstransportwagen MTW | je Std. | 98,00 € |
| 2.2. | Löschfahrzeug LF20 | je Std. | 53,00 € |
| 2.3. | Löschfahrzeug LF 16-TS | je Std. | 61.00 € |
| Tarifteil 3 - Sachkosten | |||
| 3.1 | Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet | je Einsatz | |