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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 6/2023
Amtliche Mitteilungen
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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Medow

Artikel 1

Der bestehende § 5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 5

Bürgermeister/Stellvertreter

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat

  2. über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 € je Ausgabenfall

  3. Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000€, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000 Euro pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.

(4) Verpflichtungsklärungen im Zuge der Auftragsvergabe über welche zuvor ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wurde werden bis zur Wertgrenze von 500.000 € ebenfalls vom Formerfordernis i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V befreit.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 €.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Medow, 10. Mai 2023