| Top 9 | Entlastung des Bürgermeisters vom Haushalt 2021 |
| Vorlage: NK/2023/119 |
Für diesen TOP übernimmt die Stellvertreterin Frau Teetz die Sitzungsleitung.
Nach § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 beschließt die
Gemeindevertretung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens
31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres.
Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Anklam-Land und das Rechnungsprüfungsamt Wolgast haben den Jahresabschluss der Gemeinde Neuenkirchen zum 31. Dezember 2021 i.d.F. vom 28.03.2023 gemäß § 3a KPG geprüft. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Ergebnis in seinem Prüfungsbericht und seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich wären, dass sie der Entlastung des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 beschlossen, der Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 zu empfehlen.
Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegt als Anlage bei.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen entlastet den Bürgermeister, Herrn Rene Borgwardt, für das Haushaltsjahr 2021.
| Stimmen dafür: | 6 |
| Stimmen dagegen: | keine |
| Stimmenthaltung(en): | keine |
| Mitwirkungsverbot§ 24 KV M-V: | 1 |
Die Richtigkeit des Auszuges und der Angaben über die Beschlussfähigkeit und Abstimmung werden beglaubigt. Gleichzeitig wird bescheinigt, dass zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Spantekow, 22.05.2023