Der bestehende §5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat
über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 € je Ausgabenfall
Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €
Bei der Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €
Bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000 € pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.
(4) Verpflichtungsklärungen im Zuge der Auftragsvergabe über welche zuvor ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wurde werden bis zur Wertgrenze von 500.000 € ebenfalls vom Formerfordernis i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V befreit.
(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung bei der Gemeindevertretung.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 €.
Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neetzow-Liepen, 10. Mai 2023