Aufgrund der § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270) und der §§ 1 bis 3 und 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 12. April 2005 (GVOBL M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) in Verbindung mit § 1, 25 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 1 Nr. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Blesewitz vom 26.05.2025 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung gilt für die Gemeinde Blesewitz mit Ihren Ortsteilen.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 325 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 390 v.H. | |
Diese Hebesatzsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung der Gemeinde Blesewitz über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung) wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 26.05.2025 bekanntgemacht.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburq-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.