Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBL M-V S. 270) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 geändert druch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBL M-V S.1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Blesewitz vom 11.05.2026 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Blesewitz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22.11.2001, geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 22.05.2023, wird wie folgt geändert:
| (1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr: | ||
| - | für den ersten Hund | 50,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 90,00 € |
| - | für den dritten Hund und jeden weiteren Hund | 120,00 € |
| (2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr: | ||
| - | für den ersten Hund | 250,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 500,00 € |
| - | für den dritten und jeden weiteren Hund | 750,00 € |
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die vorstehende Änderungssatzung der Gemeinde Blesewitz wird entsprechend Hauptsatzung § 7 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des 5 Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.