Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 7/2023
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien"

hier:

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bargischow hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.06.2023 den Beschluss gefasst, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow aufzustellen.

Der Plangeltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde

Bargischow

Gemarkung

Bargischow

Flur

1

Flurstücke

1, 3, 4 und 15 (alle teilweise)

Gemarkung

Woserow

Flur

2

Flurstücke

4, 5/1, 6/1, 7/1, 7/2 (tw.), 8 und 17

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow entspricht der rechtskräftigen Satzung des Bebauungsplanes Nr. 1. Die Größe des Plangebietes beträgt 169.500 m2 (16,95 ha).

Der Plangeltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow kann dem beigefügten Übersichtsplan entnommen werden.

Die Anklamer Agrar AG beabsichtigt für das Plangebiet der bestehenden Biogas- und Tierhaltungsanlage nördlich von Woserow eine Umstrukturierung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 1 und deren 1. Änderung.

Bereits mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wurde eine Umstrukturierung der Baufelder vorgenommen. Dies soll nun auch im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 umgesetzt werden, um Planungssicherheit für die zukünftige Betriebsführung zu schaffen. Demzufolge ist es vorgesehen, aus den vielen kleinen Baufeldern innerhalb des Geltungsbereiches ein großes Baufeld aufzuziehen. Somit wird eine variable Bebauung des Betriebsgeländes ermöglicht.

Um die geplanten Maßnahmen realisieren zu können, ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow vorzunehmen.

Die verkehrliche Erschließung des Standortes ist durch die westlich vorhandene Bundestraße B109 gesichert.

Die planungsrechtlichen Erfordernisse sollen mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes vorbereitet werden. Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow sollen die Voraussetzungen für eine gezielte städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.

Die Rechtsgrundlagen für die Zulässigkeit der geplanten Bebauung auf den o. g. Flurstücken der Flur 1, Gemarkung Bargischow und Flur 2, Gemarkung Woserow sollen geschaffen werden. Derzeit befinden sich auf den Flurstücken bauliche Anlagen des Landwirtschaftsbetriebes Anklamer Agrar AG. Diese werden für die Erzeugung von Biogas und die Tierhaltung genutzt. Das Grundstück ist überwiegend bebaut.

Als Planungsziele werden benannt:

  • Sicherung des vorhandenen Standortes des Landwirtschaftsbetriebes Anklamer Agrar AG

  • Neuordnung des Standortes und damit einhergehender qualitativer Aufwertung

  • Schaffung von Baurecht für die geplanten An- und Neubauten

  • Schaffung der Rechtsgrundlagen für die bestehenden und vorgesehenen Nutzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege.

Zur Umsetzung der Planungsziele ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow erforderlich.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergbiet für erneuerbare Energien" der Gemeinde Bargischow, OT Woserow wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt.

Die im Zusammenhang mit der Planung und Erschließung stehenden Kosten trägt der Vorhabenträger, Anklamer Agrar AG. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Bargischow und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Bargischow, 26.06.2023