Der bestehende §5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat
über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 € je Ausgabenfall
Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000€ pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.
(4) Verpflichtungsklärungen im Zuge der Auftragsvergabe über welche zuvor ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wurde werden bis zur Wertgrenze von 500.000 € ebenfalls vom Formerfordernis i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V befreit.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100€.
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Butzow, 13. Juni 2023