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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 7/2025
Amtliche Mitteilungen
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Iven

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

Öffentliche Straßen sind solche, die im öffentlichen Verkehr nach Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern oder im Bundesstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig sind gemäß § 50 (4) Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern die Gemeinde. Diese überträgt die Reinigungspflicht nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht und Grundstücksbegriff

(1) Die Reinigungspflicht wird für die Straßen nach § 1 für folgende Straßenteile

1.

Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege

2.

Die begehbaren Seitenstreifen

3.

Die Gräben

4.

Die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss diesen

5.

Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten

In der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:

a)

Dem Erbbauberechtigten

b)

Den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,

c)

Den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

(5) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach Bewertungsgesetz bildet.

(6) Als Anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder vor der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße ist.

(7) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Für die Beseitigung von Hundekot ist der Hundehalter verantwortlich. Wildwachsende Kräuter und Pflanzenbewuchs sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter bzw. der Bewuchs die Straßenbelege schädigen.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßenteilen abgestellt werden.

§ 4

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1.

Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

2.

Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1.

Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.

Das gilt auch für Straßenkreuzungen und- Einmündungen, für die Teile vom Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

2.

Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen.

3.

Schnee ist in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 08:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

4.

Glätte ist in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 08:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

5.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehwegs oder des Seitenstreifens, wo diese möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehwegs erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und den Feuerlöschwiesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 2 Absatz 2 bis 6 gelten für Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

§ 6

Durchführung der Reinigungspflicht

Die Reinigung der Straßenteile gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ist 14- tägig.

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist im Rahmen des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Iven, 16.06.2025

J. Beweries
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Iven wird entsprechend Hauptsatzung § 7 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.