Gemeinde Neuenkirchen
Der Bürgermeister
Betr.: | vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Neuenkirchen" |
| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen hat am 18.07.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Photovoltaikanlage Neuenkirchen“ der Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Gemeinde Neuenkirchen entstehen hierdurch keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst zwei Teilgeltungsbereiche, die im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt sind. Teilgeltungsbereich 1 umfasst auf einer Fläche von ca. 26,45 ha in der Gemarkung Neuenkirchen A, Flur 2, die Flurstücke 34, 35, 36, 37 und 38. Teilgeltungsbereich 2 umfasst auf einer Fläche von ca. 50,3 ha in der Gemarkung Neuenkirchen A, Flur 1 die Flurstücke 204 (tlw.), 205 (tlw.), 206 (tlw.), 216 (tlw.), 217 (tlw.), 227/2 (tlw.), 228 (tlw.) und 229 (tlw.).
Ziel des Bebauungsplanes soll es sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Neuenkirchen, 18.07.2023