| 1. | Die Gemeinde Neetzow-Liepen unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungs-aufgaben nachfolgende Einrichtung: | |
| • | Gemeindezentrum Neetzow, Am Schlosspark 3, 17391 Neetzow-Liepen |
| • | Gemeindezentrum Liepen, Dorfstraße 34, 17391 Neetzow-Liepen |
| • | Gemeindehaus Steinmocker, Steinmocker 11, 17391 Neetzow-Liepen |
| • | Trauerhalle Neetzow, Zum Alten Park, 17391 Neetzow-Liepen |
| 2. | Die Gemeinde Neetzow-Liepen stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume und Inventar gegen Entgelt zur Nutzung an Dritte zur Verfügung. | |
| 3. | Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. | |
| Die Vergabe erfolgt bei rechtzeitiger Anmeldung in der Reihenfolge des Eingangs unter Berücksichtigung vorrangiger Veranstaltungen. | |
| 4. | Bei Beantragung sind genaue Angaben zum verantwortlichen Nutzer sowie über den Zweck der Nutzung zu machen. | |
| Genaue Absprachen zur Nutzungszeit erfolgen bei Vertragsabschluss. | |
| 1. | Die Übergabe und Abnahme der Gemeindehäuser und des Inventars hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll). Inventar, Geräte und sonstige Einrichtungen sind vom verantwortlichen Nutzer vor der Benutzung zu überprüfen. Schäden sind sofort dem Bürgermeister bzw. dem Gebäudeverantwortlichen zu melden. Geschieht das nicht, so gelten die Gegenstände als ordentlich übergeben. |
| 2. | Die zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. |
| 3. | Der Schlüssel für die jeweilige Räumlichkeit wird nur dem verantwortlichen Nutzer ausgehändigt und ist nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zurückzugeben. |
| 4. | Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass seine Gäste keinen anderen als die beantragten Veranstaltungsräume einschl. der erforderlichen Nebenräume betreten und die Bestimmungen dieser Entgeltordnung einhalten. |
| 5. | Der verantwortliche Nutzer stellt sicher, dass die Räume am Tag vor, als auch nach der Veranstaltung ausschließlich für Vorbereitungs- und Aufräumzwecke genutzt werden und keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. |
| Ausnahmen sind vorher abzusprechen. |
| 6. | Das Rauchen ist in allen Räumen der Gemeindehäuser verboten. |
| 7. | Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. |
| 8. | Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt die Abstellung von Gefahren zu verlangen. |
| 9. | Die Nutzer haften für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Er hat Schäden an dem Inventar der Gemeinde in vollem Umfang zu ersetzen (Reinigung, Instandsetzung, Ersatzanschaffung). |
| Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die durch Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von Dritten gestellt werden können. |
| 10. | Nach der Nutzung sind alle Räume besenrein sowie die Toiletten und Küche im gewischtem und ordentlichen Zustand zu übergeben. Dabei sind auch Müll und Zigarettenkippen im Außenbereich zu beseitigen. |
| Der bei der Nutzung anfallende Abfall einschließlich Leergut, ist durch den Nutzer selbst und ordnungsgemäß, auf eigene Kosten, zu entsorgen. |
| Sollte der Reinigungszustand nicht die vorgegebenen Bedingungen erfüllen, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50,00 € erhoben. |
| 11. | Die Nutzung ist so rechtzeitig zu beenden, dass die bereitgestellten Räume mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit gereinigt und geräumt sind. Die Nutzung endet einen Tag nach Ablauf des Vertrages um 12.00 Uhr. |
| 12. | Der verantwortliche Nutzer hat sich davon zu überzeugen, dass sich alle Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte nach der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Heizkörper sind so zu stellen, dass ein Einfrieren der Wasserleitung verhindert wird. Wasserhähne sind zu schließen, elektrische Geräte sind abzuschalten sowie Fenster und Türen sind zu schließen. |
| 13. | Die Zuwegung zu den Gemeindehäusern ist von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. |
| 14. | Der Nutzer räumt dem Nutzungsüberlasser ein Widerrufsrecht ein, wenn die überlassenen Räume für dringende gemeindliche Zwecke benötigt werden. |
Für die Nutzung der Räume und des Inventars hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen.
Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Für die Nutzung der Räume, hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen:
Gemeindezentrum Neetzow
(inkl. Küche, WC)
| Raumbezeichnung | Nutzungsdauer bis zu 3 Stunden | Nutzungsdauer pro Tag (24 h) | Nutzer |
| kleiner Raum (links v. Küche) | 30,00 € | 100,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 50,00 € | 150,00 € | Dritte | |
| beide kombinierbaren Räume | 60,00 € | 200,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 80,00 € | 300,00 € | Dritte | |
| ein kombinierbarer Raum | 30,00 € | 100,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 50,00 € | 150,00 € | Dritte |
Gemeindezentrum Liepen
(inkl. Küche, WC)
| Raumbezeichnung | Nutzungsdauer bis zu 3 Stunden | Nutzungsdauer pro Tag (24 h) | Nutzer |
| Saal | 30,00 € | 100,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 50,00 € | 150,00 € | Dritte |
Gemeindehaus Steinmocker
(inkl. Küche, WC)
| Raumbezeichnung | Nutzungsdauer bis zu 3 Stunden | Nutzungsdauer pro Tag (24 h) | Nutzer |
| Raum | 20,00 € | 50,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 30,00 € | 75,00 € | Dritte |
In den Gemeindehäusern wird für Trauerfeiern ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 30,00 € erhoben.
Trauerhalle Neetzow
Für die Nutzung der Trauerhalle in Neetzow wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 30,00 € fällig.
Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, können von der Entgeltpflicht befreit werden.
Diese haften für entstandene Nutzungsschäden.
Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister. Ein Anspruch besteht nicht.
Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Neetzow-Liepen gilt als Rechnung.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen.
Die Entgeltordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Neetzow-Liepen, den 26.05.2025