Der Bürgermeister
| hier: | Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses |
| Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blesewitz hat in ihrer Sitzung am 14.07.2026 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 mit der Gebietsbezeichnung „Solarpark Blesewitz", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, erneut beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Das Plangebiet befindet sich nordwestlich der Ortslage Blesewitz. Südlich wird es von einem gemeindeeigenen Schotterweg begrenzt, der in Richtung der Ortslage Tramstow verläuft. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 besteht überwiegend aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und umfasst eine Gesamtfläche von rund 51,7 ha.
Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 wurde mit Bescheid des Landkrei- ses Vorpommern-Greifswald vom 25.06.2026 Az.: 01703-26-43 mit Maßgaben, Auflagen und Hinweisen erteilt. Die Maßgaben wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Blesewitz am 14.07.2026 erfüllt. Die Auflagen und Hinweise wurden beachtet.
Der Satzungsbeschluss sowie die Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2025 (BGBI. I Nr.348) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 wird am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung rechtskräftig.
Jede Person kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 einschließlich der Begründung ab diesem Tag während der Dienststunden im Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow, einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach 5 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Blesewitz, 31.07.2026
Diese Bekanntmachung ist am 12.08.2026 im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land veröffentlich worden.
Blesewitz, 12.08.2026