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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 8/2026
Amtliche Mitteilungen
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Zweckverbandssatzung des Schulverbandes Spantekow

 

 

Aufgrund des § 152 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270) wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung am 20.07.2026 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweckverbandssatzung

erlassen:

§ 1

Rechtsnatur/Name / Sitz / Siegel / Verbandsgebiet / Verwaltung

(1) Die Gemeinden Blesewitz, Boldekow, Butzow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neuenkirchen, Postlow, Sarnow, Spantekow und Stolpe an der Peene bilden einen Zweckverband.

(2) DerZweckverband führt den Namen „Schulverband Spantekow“. Er hat seinen Sitz in Spantekow, Schulstraße 8.

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mitdem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, und die Umschrift „SCHULVERBAND SPANTEKOW. LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD*.

(4) Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden, die Verbandsmitglieder sind.

(5) Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden, einschließlich der Prüfung der Jahresabschlüsse, durch das Amt Anklam-Land wahrgenommen.

§ 2

Aufgaben

(1) Der Zweckverband ist der Träger der Regionalschule mit Grundschule „Johann- Christoph-Adelung“ in Spantekow.

(2) Der Zweckverband plant, errichtet, unterhält und verwaltet alle für die Schule erforderlichen Gebäude und Anlagen, stellt das Hilfspersonal und kommt für den Sachbedarf des Schulbetriebes auf.

§ 3

Organe des Zweckverbandes, Verbandsversammlung

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Schulverbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten werden, den weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern derVerbandsgemeinden nach Absatz 3 sowie der/dem Schulleiter/in und der/dem Vorsitzenden der Schulkonferenz.

(3) Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohner entsenden ein weiteres Mitglied. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden können Stellvertreterinnen und nach Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt werden. Stellvertreter dem

(4) Das Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus der Schulverbandsversammlung aus.

§ 4

Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin

(1) Für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen wählt die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung aus ihrer Mitte die Verbandsvorsteherin/den

§ 5

Arbeitsweise der Verbandsversammlung/ Einberufung derVerbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Verbandvorsteherin/der Verbandsvorsteher beruft die Schulverbandsversammlung ein. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied unterAngabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich. Die Schulverbandsversammlung beschließt über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

(1) Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

(2) Grundstücksgeschäfte

(3) Vergabe von Aufträgen

(4) Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten des Absatzes 3, Ziffern 1 - 3, in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 6

Wertgrenzen

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 10.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat;
  2. über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 10.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 10.000 € je Ausgabenfall;
  3. bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €;
  4. bei der Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro.

(2) Die Schulverbandsversammlung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen des Schulverbandes i. S. d. § 39 Abs. 3a der Kommunalverfassung M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis 1.000 Euro pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.

(4) Verpflichtungserklärungen im Zuge der Auftragsvergabe, über welche zuvor ein Beschluss der Schulverbandsversammlung gefasst wurde, werden bis zur Wertgrenze von 500.000 Euro ebenfalls vom Formerfordernis i. S. d. § 39 Abs. За Kommunalverfassung M-V befreit.

(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 €.

§ 7

Ehrenamtliche Tätigkeit und Entschädigung

(1) Die Verbandvorsteherin/der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandentschädigung in Höhe von 440 € monatlich.

(2) Die Stellvertreterin/der Stellvertreter erhält bei Vertretung der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers je Tag 1/30 der monatlichen Verbandsvorsteheraufwandsentschädigung.

(3) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten je Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, Einladungen zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung und sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen durch Veröffentlichungen im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse www.amt-anklam-land.de, über den Link/den Button „Schulverband Spantekow Bekanntmachungen". Satzungen des Schulverbandes können beim Amt Anklam-Land unter der Bezugsadresse Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2 in 17392 Spantekow (Verwaltungssitz) kostenpflichtig bezogen werden. Textfassungen werden zur Mitnahme während der Offnungszeiten am Verwaltungssitz bereitgehalten.

Niederschriften von den öffentlichen Sitzungen der Schulverbandsversammlung können auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse www.amt-anklam-land.de, über den Link/den Button „,Bürgerinformationssystem" eingesehen werden.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages, an dem Sie im Internet verfügbar sind, bewirkt. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bzw. durch Auslegung im Amt Anklam-Land. Die Bekanntmachungstafel befindet sich an folgendem Standort: 17392 Spantekow, Rebelower Damm 2

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel nach Absatz 3 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesem Fall ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Soweit die Einzahlungen des Schulverbandes seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den Verbandsmitgliedern zu erheben (Verbandsumlage).

(2) Die Verbandsumlage ist in der Haushaltssatzung des Schulverbandes Spantekow für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen. Sie wird von den Verbandsmitgliedern nach den beim Statistischen Landesamt gemeldeten Schülerzahlen für das gesamte Haushaltsjahr erhoben.

(3) Für die Schüler aus Gemeinden, die nicht Mitglied im Schulverband Spantekow sind, wird ein Schulkostenbeitrag nach § 115 Schulgesetz M-V (SchulG) in Verbindung mit der Schullastenausgleichsverordnung (SchLAVO) M-V berechnet.

§ 10

Änderung der Verbandssatzung

(1) Beschlüsse über eine Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung.

(2) Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbandes, den Maßstab nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.

§ 11

Aufnahme von Verbandsmitgliedern/ Austritt von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes

(1) Die Schulverbandsversammlung kann Gemeinden, die zum Einzugsbereich der Johann- Christoph-Adelung Schule in Spantekow gehören, als Mitglieder in den Schulverband Spantekow aufnehmen.

(2) Für den Austritt einer Gemeinde aus dem Zweckverband ist ein Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Es gelten zudem die Regelungen des § 163 (1) KV M-V.

(3) Der Schulverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten aufgehoben. Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Die Abwicklung der Dienstverhältnisse der Beschäftigten des Schulverbandes erolgt bei einer Auflösung oder Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beschäftigten von ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes.

§ 12

Einbringung von Vermögen

(1) Der bisherige Schulträger (Gemeinde Spantekow) bringt das bewegliche Schulvermögen in den Zweckverband „Schulverband Spantekow" ein. Er bringt ebenfalls das unbewegliche Schulvermögen (Gebäude und Grundstücke) ein, soweit es der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Zweckverband übernimmt gleichzeitig die zurzeit vorhan- denen Belastungen des bisherigen Schulträgers, soweit sie auf den Bau, die Erweiterung und die Errichtung der Schulanlagen zurückzuführen sind.

(2) Werden Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Schule nicht mehr benötigt, fallen sie an diejenige Körperschaft zurück, die sie eingebracht hat. Erforderlichenfalls sind die durch inzwischen getätigten Investitionen entstandenen Interessen der betroffenen Körperschaften in billiger Weise auszugleichen.

(3) Uber die Übergabe ist eine schriftliche Übergabeverhandlung zu fertigen, soweit nicht durch Gesetzte eine andere Form vorgeschrieben ist.

§ 13

Inkrafttreten

1.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.06.2012 und ihre 1. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung vom 20.09.2019 außer Kraft.

Spantekow, 30.07.2026

 

 

 

 

Die Anzeige über den Beschluss der Zweckverbandssatzung des Schulverbandes Spantekow (Beschluss-Nr. SV/2026/020) erfolgte beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere staatliche Rechtsaufsichtsbehörde am 28.07.2026 und die Genehmigung wurde am 28.07.2026 erteilt.