Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Spantekow am 30.07.2024 folgende Satzung erlassen:
Der bestehende § 5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 Euro über Verträge die auf einmalige Leistungen pro Monat beruhen sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 Euro pro Monat.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen in Absprache mit einem der Stellvertreter im Rahmen folgender Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro gerichtet sind, |
| 2. | über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 Euro, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 Euro je Ausgabenfall, |
| 3. | bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 Euro, bei Hingabe von Darlehen (die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden) von 10.000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 Euro, |
| 4. | bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro, |
| 5. | bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro. |
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 3a der Kommunalverfassung M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000 Euro pro Monat bedürfen nicht der im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.
(5) Verpflichtungserklärungen im Zuge der Auftragsvergabe, über welche bereits zuvor ein Be-schluss der Gemeindevertretung gefasst wurde, werden bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro ebenfalls vom Formerfordernis i. S. d. § 39 Abs. 3a der Kommunalverfassung M-V befreit.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36
Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister informiert die Gemeindevertretung über die von ihr bzw. ihm getroffenen Entscheidungen.
Liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 24 ff. BauGB für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes vor, entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein von ihr bzw. ihm beauftragter Bediensteter des Amtes. Besteht ein Vorkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 Euro.
Die 4. Satzung der Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Spantekow, 08.08.2024