| 1. | Die am 22. September 2025 nach § 76 BauGB aufgestellte 1. Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet U 5962 „Douzettestraße“ ist am 24. Oktober 2025 insgesamt unanfechtbar geworden. |
| 2. | Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 201 7 (BGBI. 1 5. 3634), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBI. 2025 1 Nr. 257) der bisherige Rechtszustand durch den in der Umlegungsregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. |
| 3. | Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. |
| 4. | Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Barth, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek -ObVl-, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Barth, Teergang 2, 18356 Barth zu erheben. |
Barth, den 13. November 2025