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Barther Boddenblick
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Barth

Betrifft:

8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Barth für das Gebiet „Am Ihlenpfuhl an der Chausseestraße“

hier:

Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat die von der Stadtvertretung in der Sitzung am 29.08.2024 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Barth für das Gebiet „Am Ihlenpfuhl an der Chausseestraße“ mit Bescheid vom 15.11.2024, Az.: 511.140.01.10311.24 nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung am 13.12.2024 wirksam.

Der räumliche Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen:

Übersichtsplan:

Das Plangebiet wird begrenzt:

-

im Norden und Osten durch einen Landweg,

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im Süden durch ein gewerblich genutztes Grundstück und

-

im Westen durch die Chausseestraße

Jede Person kann die rechtswirksame 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, die dazugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Amt für Bauen, Kommunalentwicklung und Ordnung des Amtes Barth, Teergang 2, 18356 Barth, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die rechtswirksame 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden zudem in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter: http://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingestellt.

Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Beschlusses über die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Barth unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Darstellungen der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Barth geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Barth, den 21.11.2024

gez. F.-C. Hellwig
Bürgermeister