Betrifft: | Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Barth für das Gebiet „Am Ihlenpfuhl an der Chausseestraße“ |
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Barth hat in ihrer Sitzung am 29.08.2024 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 für das Gebiet „Am Ihlenpfuhl an der Chausseestraße“, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und dem Text (Teil B) einschließlich örtlicher Bauvorschriften, beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen:
Übersichtsplan:
| Das Plangebiet wird begrenzt: | |
| - | im Norden und Süden durch bebaute Grundstücke |
| - | im Osten durch einen Landweg, |
| - | im Westen durch die Chausseestraße sowie bebaute Grundstücke |
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 für das Gebiet „Am Ihlenpfuhl an der Chausseestraße“ der Stadt Barth mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jede Person kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45, die dazugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Amt für Bauen, Kommunalentwicklung und Ordnung des Amtes Barth, Teergang 2, 18356 Barth, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden zudem in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter: http://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingestellt.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 schriftlich gegenüber der Stadt Barth unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45 eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Barth geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Barth, den 21.11.2024