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Barther Boddenblick
Ausgabe 12/2025
Nichtamtlicher Teil
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Ordnungsamt Barth erinnert an Räum- und Streupflicht in der Winterzeit

Barth – Mit den ersten winterlichen Tagen erinnert das Ordnungsamt der Stadt Barth an die geltenden Pflichten zum Räumen und Streuen auf Gehwegen. Grundlage dafür ist § 5 der städtischen Straßenreinigungssatzung, die die Zuständigkeiten klar regelt – und an die Eigentümer appelliert, rechtzeitig für sichere Wege zu sorgen.

Zwar tragen grundsätzlich Städte und Gemeinden die Verantwortung für öffentliche Flächen, doch erlaubt das Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern, diese Pflicht per Satzung auf Grundstückseigentümer zu übertragen. In Barth gilt: Wer mit seinem Grundstück an öffentliche Gehwege oder kombinierte Geh- und Radwege grenzt, muss Schnee und Eis entfernen – unabhängig davon, ob das Grundstück selbst bewohnt oder vermietet ist. Vermieter können diese Aufgabe an Dienstleister übertragen, die Kosten aber auf Mieter umlegen.

Geräumt werden muss in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, und zwar unverzüglich nach Ende des Schneefalls. Schnee, der nachts liegt, ist bis 7.00 Uhr am Folgetag zu entfernen – auch an Sonn- und Feiertagen. Mindestens 1,50 Meter des Gehwegs müssen freigehalten werden; bei kombinierten Geh- und Radwegen entsprechend mehr.

Für das Freimachen der Wege kommen Schneeschaufeln, Schieber und andere geeignete Hilfsmittel infrage. Neben dem Räumen gilt auch die Streupflicht: Eisflächen sind mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Split oder Kies zu sichern. Salz ist auf Gehwegen nicht erlaubt, aus Umwelt- und Tierschutzgründen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Blitzeis. Nach Ende der winterlichen Witterung müssen Streumittel wieder entfernt werden, damit keine neue Rutsch- oder Stolpergefahr entsteht. In Straßenabläufe dürfen sie nicht gelangen.

Das Ordnungsamt weist zudem darauf hin, dass eine Missachtung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese kann Verwarnungen, kostenpflichtige Ersatzvornahmen oder Bußgelder nach sich ziehen – auch für unbebaute oder nur zeitweise genutzte Grundstücke wie Ferienhäuser.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Barth ist online im Bereich „Ortsrecht“ auf der städtischen Website abrufbar.