— Barth, den 02.01.2023
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich festgesetzt.
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren wird davon abgesehen, neue Grundsteuer-bescheide für das Kalenderjahr 2023 zu versenden. Für alle Grundstücke, deren Bemessungs-grundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zur Zahlung fällig. Kleinbeträge bis 15,00 € werden am 15.08.2023 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge bis 30,00 € am 15.02.2023 und am 15.08.2023 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28, Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer als Jahresbetrag am 01.07.2023 fällig.
Ändern sich die Bemessungsgrundlagen oder die Hebesätze im Laufe des Jahres 2023, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. Bitte sorgen Sie zu den genannten Fälligkeitsterminen für ausreichende Kontendeckung. Wenn ein Fälligkeitsdatum auf einen Sonn-/Feiertag fällt, gilt der nächste Bankarbeitstag als Abbuchungstermin.
Steuerpflichtige, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten die jeweils fälligen Beträge bitte bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf das Konto des Amtes Barth,
| Bank | BIC | IBAN |
| Sparkasse Vorpommern | NOLADE21GRW | DE59150505000000000663 |
Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren kann bei der Kämmerei, Abt. Kasse beantragt bzw. widerrufen werden.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung beginnt, durch Widerspruch beim Amt Barth, Teergang 2 in 18356 Barth angefochten werden.
Bescheide für die Hundesteuer, der Gebühr der Wasser- und Bodenverbände, Straßenreinigung und der Zweitwohnungssteuer werden 2023 ebenfalls nur an die Abgabepflichtigen geschickt, bei denen sich die Höhe des Betrages gegenüber 2022 geändert hat.
In den übrigen Fällen gelten die Festsetzungen der zuletzt erstellten Bescheide.
Bescheide für Landpachten, für Mieten, für Erbbauzins und für die Pachten der Garagenstandorte werden nicht erstellt, da die Grundlage der Zahlung dieser Abgabearten, der unterzeichnete Vertrag ist. Aus diesen Verträgen sind die Beträge mit den Fälligkeiten ersichtlich.
Bürgermeister