Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023, i. V. m. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 hat die Stadtvertretung der Stadt Barth in ihrer Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Im nachfolgend näher beschriebenem und abgrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 28,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Barth Süd".
(2) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan im Maßstab 1: 2500 als Sanierungsgebiet abgegrenzten Fläche. Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. Der Lageplan im Maßstab 1:2500 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt.
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungsbedürftige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
Die Sanierungsmaßnahme soll entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB bis zum 31.12.2035 durchgeführt werden. Reicht die Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme nicht aus, kann sie entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Beschluss verlängert werden.
Diese Satzung tritt entsprechend § 143 Abs. 1 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 351) wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb einer Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften geltend gemacht werden.
Lageplan über die Angrenzung des Sanierungsgebiets