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Barther Boddenblick
Ausgabe 4/2025
Nichtamtlicher Teil
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Grundsteuerreform: Was sich für Grundstückseigentümer ändert

Barth- Die Grundsteuerreform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft trat, bringt wesentliche Änderungen für Grundstückseigentümer mit sich. Ziel der Reform ist eine aufkommensneutrale Umsetzung, sodass die Kommunen insgesamt nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Grundsteuerbelastung für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht verändern kann.

Neue Bewertungsgrundlagen

Die Reform sieht eine Neubewertung der Grundstücke nach objektiven Kriterien vor. Dabei werden unter anderem die Größe und das Alter der Gebäude sowie die Lage durch den Bodenrichtwert berücksichtigt. Dies soll bisherige Ungerechtigkeiten und Wertverzerrungen ausgleichen, die durch veraltete Werte entstanden sind. Neuere Grundstücke werden tendenziell höher bewertet als ältere.

Hebesätze und Kommunen

Die Hebesätze, die die Höhe der Grundsteuer bestimmen, werden von den Gemeinden festgelegt. Diese sind verpflichtet, die Hebesätze für 2025 neu festzusetzen. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze muss grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gefasst werden. Werden die Hebesätze nicht oder nicht rechtzeitig beschlossen, drohen den Kommunen erhebliche Einnahmeverluste.

Bescheide und mögliche Fehler

Grundstückseigentümer haben von den Finanzämtern nach Abgabe ihrer Grundsteuererklärungen zwei Bescheide erhalten: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Diese Bescheide sind Grundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune. Fehler in diesen Bescheiden können die Grundsteuerbescheide der Kommunen beeinflussen.

Änderungsmöglichkeiten

Grundstückseigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, Fehler oder Änderungen gegenüber den Finanzämtern geltend zu machen. Dazu gehören der Einspruch oder die Klage gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, Änderungsvorschriften der Abgabenordnung sowie Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen nach dem Bewertungsgesetz.

Aufkommensneutralität im Fokus

Die Aufkommensneutralität ist ein zentrales Ziel der Grundsteuerreform. Sie soll sicherstellen, dass die Kommunen in Summe nicht mehr oder weniger Einnahmen haben. Da die Hebesätze im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung festgelegt werden, kann die Aufkommensneutralität nur auf Gemeindeebene umgesetzt werden.

Die Grundsteuerreform ist ein komplexes Thema, das für viele Grundstückseigentümer von Bedeutung ist. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Erste Fragen beantwortet ihnen ihre Verwaltung unter den Telefonnummern: 038 231 - 37 141 und die 038 231 - 37 142.