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Barther Boddenblick
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Stadt Barth

Beschluss über die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet „Hafenbereich“

betreffend die Fläche südlich der Straße „Am Osthafen“

Die Stadtvertretung hat am 27.04.2023 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet „Hafenbereich“, betreffend die Fläche südlich der Straße „Am Osthafen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

Der Beschluss über die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 wird hiermit bekanntgemacht.

Die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 und die Begründung dazu im Amt für Bau, Liegenschaften und Kommunalentwicklung des Amtes Barth, Teergang 2 in 18356 Barth während der Dienststunden

Montag

9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Barth unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Barth geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Barth, den 31.05.2023

gez. i.V. Kubitz
Friedrich-Carl Hellwig
Bürgermeister