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Barther Boddenblick
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Stadt Barth

Betrifft:

1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 35 „Sondergebiet Einzelhandel Ecke Blaue Wiese / Umgehungsstraße“ der Stadt Barth, im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Hier:

Inkraftsetzung des Bebauungsplans entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 16.05.2024 die Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 35 „Sondergebiet Einzelhandel Ecke Blaue Wiese / Umgehungsstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften, entsprechend § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in der am Tage des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages des Erscheinens der Bekanntmachung in Kraft.

Der gesamte Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Barth:

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Flur 20, Flurstücke 1/19, 1/20, 66/64, 66/65, 66/67, 66/68, 68/22, 70, 71, 73 und 74,

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Flur 21, Flurstücke 100/12, 100/14

und hat damit eine Größe von ca. 0,7 ha.

Ergänzungsbereich: Mit der Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 35 wird ein Teil des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 „Wohngebiet Blaue Wiese“ überplant:

Gemarkung Barth, Flur 20, Flurstücke 70, 71, 73 und 74 mit einer Größe von ca. 0,18 ha.

Änderungsbereich: Die Überplanung des Ursprungs-Bebauungsplanes Nr. 35 mit folgenden Flurstücken ist erforderlich:

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Gemarkung Barth, Flur 20, Flurstücke 1/19, 1/20, 66/64, 66/65, 66/67, 66/68, 68/22,

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Gemarkung Barth, Flur 21, Flurstücke 100/12, 100/14.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 35 wird folgendermaßen örtlich begrenzt:

im Norden:

durch die Umgehungsstraße L21

im Osten:

durch Flächen des Einzelhandelsmarktes ALDI

im Süden:

durch Wohnbebauung nördl. der Straße „Blaue Wiese“

im Westen:

durch die Straße „Blaue Wiese“ und Grünflächen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist zudem in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann jedermann vorgenannte Satzung und die zugehörige Begründung im Amt Barth, Teergang 2, 18356 Barth, während der Dienst- und Öffnungszeiten und zwar

Montag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

einsehen sowie über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB wird dieser Bebauungsplan mit Begründung im Internet auf der Seite des Amtes Barth unter https://www.amt-barth.de/bekanntmachungen und zeitnah über ein zentrales Internetportal des Landes unter http://bplan.geodaten-mv.de/ zur Einsicht bereitgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Barth (über Amt Barth, Teergang 2, 18356 Barth) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen (§ 44 Abs. 5 BauGB). Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensschäden eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. (§ 44 Abs. 4 BauGB)

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) in der am Tage des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Barth über Amt Barth, Teergang 2, 18356 Barth geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V).

Barth, den 28.05.2024

gez. F.-C. Hellwig
Bürgermeister

Lageplan