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Barther Boddenblick
Ausgabe 8/2026
Nichtamtlicher Teil
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Exponat des Monats im Museum Papenhof

Siegel mit dem Wappen der Tuchscherer/ Schneider zu Franzburg, Greif mit Schere

Siegel der Zichner und Leinweber zu Greifenhagen, 1589

Weber mit Webstuhl, 1524, Hausbuch der Landauerschen Zwölfbrüderstiftung, Band 1. Nürnberg 1511-1706. Stadtbibliothek Nürnberg, 279.2°

 

Als sich im Jahre 1569 Herzog Bogislaw XIII. mit den Ämtern Barth und Neuenkamp abfinden ließ, setzte mit dem Ausbau der Residenzstädte Barth und Franzburg eine Phase kultureller Blüte ein, die wahrhaft als die Goldene Zeit des Barther Landes bezeichnet werden kann. Künste und Wirtschaft fanden allenthalben herzogliche Unterstützung. Mit der Einrichtung einer Adelsrepublik als Modellstaat in Franzburg sollte das höfische Leben durch kulturelle Förderung veredelt werden. Dabei bildete die Einrichtung der Hofdruckerei ein zentrales Projekt zur Hebung des kulturellen Lebens. Um 1585 begann der Herzog mit seinen Plänen zur wirtschaftlichen Entwicklung Franzburgs, infolgedessen die ein Jahr zuvor gegründete Tuchmanufaktur von Barth nach Franzburg übersiedelte. Die im Nachgang entstandenen Handwerksgilden wurden das Erbe der Bestrebungen des Herzogs und werden in der Ausstellung des Papenhofes thematisiert und dargestellt. Die Siegel der Tuchmacher und Tuchscherer, auch der „Zichner und Leineweber“ sind kleine überkommene Zeitzeugnisse dieser Ära. Neue Wirtschaftszweige in der Verarbeitung diverser Stoffe entwickelten sich mit dem Wachstum und zunehmenden Bedürfnissen der Städte.

In Barth bekamen die Leinenweber 1632 eine neue Amtsrolle, da die alte in den vergangenen Kriegsjahren verloren ging. Zwei Jahre zuvor landeten die schwedische Truppen unter König Gustav II. Adolf („Der Löwe aus der Mitternacht“) im Rahmen des Dreißigjährigen Krieges in Peenemünde. Diese neue Rolle regelte, dass in der Stadt niemals mehr als insgesamt acht Leinweber arbeiten und wohnen sollten. Es sei denn, die Stadt wäre zu größerem Wohlstand gelangt und die Bürgerschaft so stark angewachsen, dass diese acht Meister die Arbeit nicht mehr hätten bewältigen können. Außerdem waren die Leinenweber nach altem Brauch verpflichtet das Rathaus, sofern es notwendig war, mit guten Tischdecken und Handtüchern zu versorgen.

Die Leinenweber verlangten vor Antritt eines neuen Mitglieds, egal ob Sohn eines Meisters oder ein Fremder, drei Eschungen. D.h. eine Bitte um Aufnahme in die Zunft, zwei Mal vor dem Altermann und ein drittes Mal vor der gesamten Gilde. Danach war noch traditionell ein vorgeschriebenes Amtsmahl (Ambts-Köste) auszurichten. Wenn ein Fremder aufgenommen wurde, musste er dem Amt sechs Gulden zahlen, ein Meistersohn dagegen nur die Hälfte. Überhaupt hatten „Fremde“ für die Aufnahme ins Amt wesentlich mehr Aufwand zu betreiben als die Söhne der eingesessenen Meister.

Erst nachdem ein Fremder seinen Lehr- und Geburtsbrief dem Amt vorgezeigt und verlesen lassen hatte und man daraus erkannte, dass er redlich gelernt und von ehrlichen Leuten und Eltern geboren war, dann erst durfte er seine dritte Eschung vor der ganzen Zunft durchführen. Die oben genannte Amts-Köste bestand aus einem Fass Bier und einer Mahlzeit für alle Altermänner. Bei dieser dritten „Heischung“ musste er noch einmal etwas Geld auf den Tisch legen, d.h. für jeden Altermann vier Schilling zahlen. ZU guter Letzt war noch ein Beitrag von 4 Mark sundisch für die Ausstattung der Gilde zu zahlen und ein Pfund Wachs für das Kirchenlicht. Nach alter Gewohnheit war nämlich das jüngst Mitglied der Leinenweber dafür verantwortlich, jeden sonntags, mittwochs und freitags morgens, wenn der Katechismus (Martin Luther) in der Kirche gepredigt wurde, die Lichter beizeiten anzuzünden, nach den Gottesdiensten wieder zu löschen und die Kerzen anschließend sicher zu verwahren.

 

 

Wollte ein Meister neue Lehrlinge annehmen, ob Jungen oder Magd, um sie im Handwerk auszubilden, musste er sich zuvor erkundigen, von welchen Leuten sie stammen und ob sie von ehrlichen Eltern geboren waren. Erst dann sollte er sie vor die Altermänner stellen und in deren Gegenwart annehmen. Die Meister waren darüber hinaus verpflichtet, keine Pfuscher, die etwa auf Bauerndörfern gearbeitet oder gewohnt haben, an seinen Webstuhl zu setzen, es sei denn, er hatte sich zuvor mit dem Amt darüber verständigt. Der Passus wirkt aus heutiger Sicht ausgrenzend gegenüber ländlichen Handwerkern. Eine genauere historische Betrachtung zeigt aber, dass er weniger eine „Diskriminierung“ im modernen Sinn aufgrund einer sozialen Gruppe war, sondern vor allem eine zunftrechtliche Abgrenzung gegen nicht zugelassene Konkurrenz. Die zunftmäßig organisierten Handwerker in den Städten unterlagen den strengen Vorschriften des jeweiligen Amtes, während die Handwerker, die in ländlichen Gebieten arbeiteten, kaum diesen Regeln und Anforderungen unterlagen. Daher die Wortherkunft des sogenannten „Pfuschers“.

Wenn ein Meister verstarb, durfte seine hinterbliebene Witwe das sogenannte Gnadenjahr genießen und unanfechtbar vier Webstühle („Touwe“) benutzen. In der Amtsrolle wird für das Arbeitsgerät der Begriff „Touwe“ verwendet, welches auch Gürteltau genannt wurde und eine Unterart des Webstuhls darstellte. Diese wurden in Finnland, Ostpreußen, Pommern, Hannover, Salzburg, Italien und Nordamerika verwendet. Nach Ablauf eines Jahres und falls sie nicht wiederverheiratet wurde, konnte sie die halben Amtsrechte behalten, nämlich zwei Webstühle lebenslang benutzen. Fiel aber viel Arbeit an, konnte sie nach alter Gewohnheit auch noch um einen dritten Webstuhl bei den Altermännern bitten, wofür dann aber ein sundischer Gulden gezahlt werden musste.

 

 

Alle zwei Wochen durften die Altermänner der Zunft mit einem Ratsmitglied in die Häuser der Meister gehen um die Qualität der Leinen begutachten. Ein „Leinengewand“ sollte ein vorgeschriebenes Maß von „Vunfftehalben Quartier“ haben. Fünftehalb bedeutet vier und ein halbes, Quartier bezog sich auf das Viertel einer Elle. Gewitzte Mathematiker werden dabei auf 1,125 Ellen kommen. Geht man von pommerschen Ellen aus, entspricht das ungefähr 65 cm.

Wenn ein Amtsbruder den anderen in „Ehre und Glimpf redete“, also beleidigte, und der Streit innerhalb des Amtes nicht beigelegt werden konnte, wurde die Sache dem Bürgermeister vorgelegt, der dann schlichten und strafen musste. Dieser Passus findet sich weitgehend wortwörtlich auch in Amtsrollen anderer Handwerkszünfte, es war also ein allgemeines Bedürfnis, den Frieden innerhalb der eigenen Reihen zu bewahren.

Christian Schumacher
Museum Papenhof