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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Dummerstorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch die neu gefasste Anlage durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V, S. 338), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Dummerstorf (nachfolgend „Gemeinde“ benannt) ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (nachfolgend „Verband“ genannt), der entsprechend der §§ 62 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2

Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich näherer Bestimmung durch Abs. 3 nach der Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß des „Amtlichen Liegenschaftskataster- Informationssystem (ALKIS)“ im Gebiet der Gemeinde, sowie der Satzung und Beitragsumlage des Verbandes.

(2) Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Gebühr wird für folgende Nutzungsarten pro Hektar festgesetzt. Für die jeweiligen Nutzungsarten gelten folgende Gebührensätze:

(4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücken) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

(5) Ist ein Flurstück mehreren Wasser- und Bodenverbänden zuzuordnen, so wird nur der jeweilige Anteil bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

§ 4

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Absatz 4 zutrifft.

(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

a)

Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.

b)

Am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

(3) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr wird durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden über zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden (kombinierte Erhebung).

(5) Die Gebühr ruht auf dem Grundstück als öffentliche Last.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 S. 2 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Dummerstorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 01.12.2021 außer Kraft.

Dummerstorf, den 07. Dezember 2022