Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V, 2024, Nr. 13, S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.11.2024 und Anzeige bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Hinweis: Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Satzung nicht etwas anderes ergibt.
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Dummerstorf" und ist eine amtsfreie, kreisangehörige Gemeinde.
(2) Der Sitz der Gemeindeverwaltung ist der Ort Dummerstorf im Landkreis Rostock.
(3) Die Gemeinde Dummerstorf setzt sich aus den Ortsteilen Bandelstorf, Beselin, Damm, Dishley, Dummerstorf, Godow, Göldenitz, Griebnitz, Groß Potrems, Groß Viegeln, Hohen Schwarfs, Kavelstorf, Kessin, Klein Potrems, Klein Schwarfs, Klein Viegeln, Klingendorf, Lieblingshof, Niex, Pankelow, Petschow, Prisannewitz, Reez, Scharstorf, Schlage, Waldeck, Wendorf und Wolfsberg zusammen.
Die Gemeinde Dummerstorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
Das Wappen zeigt:
„In Silber sechs rote von drei Ankerhölzern und einem Querriegel gehaltene, mit Abstand im Bogen angeordnete Palisaden".
Die Flagge ist längs gestreift von Rot, Weiß und Rot. Die roten Streifen nehmen je ein Sechstel, der weiße Streifen nimmt zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs ein. In der Mitte des weißen Streifens liegt die Figur des Gemeindewappens: sechs rote von drei Ankerhölzern und einem Querriegel gehaltene, mit Abstand im Bogen angeordnete Palisaden.
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
• GEMEINDE DUMMERSTORF • LANDKREIS ROSTOCK
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere Bedienstete der Verwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.
(1) Der Bürgermeister beruft zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten durch öffentliche Bekanntmachung Versammlungen der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Dummerstorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder einen Gewerbebetrieb unterhalten, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen kurz und sachlich, von allgemeinem Interesse sein und dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Fragestunde soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten insgesamt dauern.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Der nach § 28 Abs. 2 KV M-V gewählte Vorsitzende der Gemeindevertretung führt die Bezeichnung Gemeindevorsteher.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl bestimmt.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten, ausgenommen Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer-, Abgaben- und Entgeltangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes |
| 4. | Grundstücksgeschäfte |
| 5. | Angelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen |
(3) Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 — 5 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb eines Monats beantwortet werden.
(5) Die öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach Maßgabe des § 29 Abs. 5a KV M-V in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen.
Die Übertragung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Die Übertragung durch Dritte ist, mit Ausnahme von Satz 4, unzulässig.
Sitzungen der Gemeindevertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV M-V statt.
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister sechs Mitglieder der Gemeindevertretung an. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen sechs weitere sechs Mitglieder der Gemeindevertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Gemeindevermögen zu verfügen, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die von der Gemeindevertretung im Rahmen der Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist:
| 1. | Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 10.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR im Einzelfall, |
| 2. | Städtebauliche Verträge von 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR |
| 3. | Entgeltliche Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten von 10.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR. |
| 4. | Erwerb von beweglichen Sachen von 50.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR, von Forderungen und anderen Rechten über 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR. |
| 5. | Entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen von 50.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR, Forderungen und anderen Rechten über 5.000,00 EUR bis 50.000 EUR. |
| 6. | Hingabe von Darlehen über 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR. |
| 7. | Zustimmung zu neuen oder zusätzlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt von 50.000,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR im Einzelfall begrenzt auf jährlich max. 1 % der Gesamtauszahlungen/Gesamtaufwendungen. Die Überschreitung dieser Wertgrenze gilt daneben als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziff. 3 KV M-V. |
|
| Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen). Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einen Betrag in Höhe von 1 % der Gesamtaufwendungen oder die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 10 %. |
|
| Als erheblich sowie wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V gilt die Entstehung einer Deckungslücke um mehr als 10 %. |
| 8. | Aufnahme von Krediten über 15.000,00 EUR bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens. |
| 9. | Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, u. a. Bürgschaften, Gewährverträgen, Sicherheit für Dritte oder wirtschaftlich gleich zu ach-tende Rechtsgeschäfte einschl. Verträgen nach HOAI von 50.000,00 EUR bis 100.00,00 EUR. |
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei
| 1. | Bauleistungen (über 250.000,00 Euro), |
| 2. | Liefer- und Dienstleistungen (über 100.000,00 Euro), |
| 3. | freiberufliche Leistungen (über 100.000,00 Euro). |
Die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach UvGO und VOB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
| • | Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) |
| • | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) |
| • | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) |
| • | Sektorenverordnung (SektVO) |
| • | VOB/A und VOB/A-EU |
| • | VOB/B und VOB/B-EU |
| • | Unterschwellenvergabeordnung (UvGO) |
| • | EU-Richtlinien |
| • | Vergabenachprüfungsgesetz (VgNG M-V). |
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV sowie über das Einvernehmen über die Einstellung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 11 TVöD.
(7) Der Hauptausschuss ist darüber hinaus zuständig für das Aufgabengebiet Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) im eigenen Wirkungskreis.
(8) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR trifft der Hauptausschuss.
(9) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 - 6 zu unterrichten.
(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist in den Fällen nach § 5 Abs.2 der Hauptsatzung grundsätzlich ausgeschlossen.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet. Stellvertreter für die Ausschussmitglieder werden nicht gewählt.
Der Bau-, Finanz- und Sozialausschuss setzen sich aus jeweils 9 Mitgliedern zusammen, davon mindestens 6 Gemeindevertreter/innen und bis zu 3 sachkundige Einwohner/innen.
| Name | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss | Finanz-u. Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
| Bauausschuss | Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten einschl. Umlagen, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen, Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte |
| Sozialausschuss | Jugendförderung, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Fremdenverkehr |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über Abweichungen von dieser Regelung entscheidet der/die Ausschussvorsitzende im Benehmen mit dem Bürgermeister.
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben das Recht an Ausschusssitzungen beizuwohnen, in denen sie nicht Mitglied sind.
(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, davon mindestens ein Gemeindevertreter. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich.
(4) Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder im Ausschuss
(1) Der Bürgermeister wird gemäß § 37 KV M-V für sieben Jahre gewählt.
(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des § 6 Abs. 3 dieser Hauptsatzung. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der-UvG0 bis zum Wert von 100.000,00 EUR, freiberufliche Leistungen bis 100.000,00 EUR und nach der VOB bis zum Wert von 250.000,00 EUR.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 3.000,00 EUR/Monat können von dem Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 25.000,00 EUR.
(4) Der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 werden durch ihn eingestellt, alle Beschäftigte durch ihn höhergruppiert und entlassen.
(5) Der Bürgermeister entscheidet über:
| 1. | die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden; |
| 2. | Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre); |
| 3. | die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen); |
| 4. | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB); |
| 5. | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs.1 u.2 BauGB); |
| 6. | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§34 und 35 BauGB); |
| 7. | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instand-setzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot) |
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschussvorsitzenden einholen. Der Bauausschuss ist über alle Entscheidungen nach Ziffer 1 - 7 zu informieren.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 - 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
| 1. | die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung); | |
| 2. | die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag; | |
| 3. | a) | die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und |
|
| b) | Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben. |
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 3 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschussvorsitzenden einholen. Der Bauausschuss ist über alle Entscheidungen nach Ziffer 1-3 zu informieren.
(7) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.
(8) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 EUR.
(9) Der Bürgermeister berichtet dem Hauptausschuss regelmäßig über die durchgeführten Ausschreibungen und deren Ergebnisse.
(10) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung nach Kommunalbesoldungslandesverordnung in Höhe von monatlich 120,00 EUR.
(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung erster bzw. zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 Abs. 3 KV M-V.
(2) Der erste Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 170,00 EUR.
(3) Der zweite Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50% der Aufwandsentschädigung des ersten Stellvertreters, somit monatlich 85,00 EUR.
(1) Für die unten aufgeführten Ortsteile werden Vertretungen mit der Bezeichnung Ortsbeiräte gewählt. In der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahl soll im Zeitraum von 3 Monaten nach der Kommunalwahl erfolgen.
(2) Es werden folgende Ortsbeiräte gebildet:
| Ortsbeirat | Ortsteile | Mitglieder |
| Damm | Damm, Reez, Groß Viegeln, Klein Viegeln | 5 |
| Dummerstorf | Dummerstorf, Bandelstorf, Göldenitz, Pankelow, Schlage, Waldeck, Dishley, Klein Schwarfs | 11 |
| Kavelstorf | Kavelstorf, Griebnitz, Klingendorf, Niex | 7 |
| Kessin | Kessin, Hohen Schwarfs, Beselin | 9 |
| Lieblingshof | Lieblingshof, Petschow, Godow, Wolfsberg | 5 |
| Prisannewitz | Prisannewitz, Scharstorf, Groß Potrems, Klein Potrems, Wendorf | 5 |
(3) Die Mitglieder des Ortbeirates haben für Sitzungen der Ortsbeiräte und der Ausschüsse Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 4 oder 6 dieser Hauptsatzung.
(4) Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Ortsbeirat berät die Gemeindevertretung und den Bürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
(5) Der Ortsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
| • | sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen |
| • | die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Parteien und sonstige demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören. |
(6) Der Ortsbeirat kann Einwohnerversammlungen für den Ortsteil einberufen, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist. Die Sitzungen der Ortsbeiräte finden öffentlich statt. Die Öffentlichkeit ist in den Fällen nach § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung grundsätzlich ausgeschlossen.
(7) Dem Ortsbeirat wird ein Budget im Sinne von § 46 Abs. 7 KV M-V zur Verfügung gestellt.
(1) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung in offener Abstimmung für die Dauer der laufenden Wahlperiode der Gemeindevertretung. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich für Chancengerechtigkeit in der Gemeinde ein und trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung bei, denn niemand darf aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Weltanschauung, sexuelles Orientierung oder Behinderung diskriminiert werden.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
| a. | die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen in ihrem Aufgabenbereich sowie das Einbringen von gleichstellungspolitischen Belangen in die Arbeit der Verwaltung, |
| b. | Teilnahme an Personalauswahlverfahren und Stellungnahmen zu Personalplanungen, |
| c. | Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Unternehmen und Behörden in ihrem Aufgabenbereich, |
| d. | ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspe-zifischen Belangen. |
(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben und Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gemeinde gewährt Entschädigung bzw. Sitzungsgeld für:
| • | die ehrenamtliche Tätigkeit der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung in Höhe von monatlich 270,00 EUR, |
| • | die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung für die Dauer der Vertretung in Höhe von monatlich 270,00 EUR, |
| • | die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte in Höhe von monatlich 100,00 EUR. |
| • | die ehrenamtliche Wahlleitung (soweit bestellt) in Höhe von monatlich 100,00 EUR, |
| • | die stellvertretende Wahlleitung (soweit bestellt) in Höhe von monatlich 50,00 EUR |
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
| • | der Gemeindevertretung sowie |
| • | der Ausschüsse, in denen sie Mitglied sind, |
ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(3) Die sachkundigen Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(4) Leitet der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält er Sitzungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Sitzungsgeldes nach Satz 1, derzeit 60,00 EUR.
Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR, die Vorsitzenden der Ortsbeiräte eine monatliche Entschädigung in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl wie folgt:
| • | für die Ortsteile Damm, Reez, Groß Viegeln und Klein Viegeln in. Höhe von 50,00 EUR, |
| • | für die Ortsteile Dummerstorf, Bandelstorf, Göldenitz, Pankelow, Schlage, Waldeck, Dishley und Klein Schwarfs in Höhe von 80,00 EUR, |
| • | für die Ortsteile Kavelstorf, Griebnitz, Klingendorf und Niex in Höhe von 80,00 EUR, |
| • | für die Ortsteile Kessin, Hohen Schwarfs und Beselin in Höhe von 80,00 EUR, |
| • | für die Ortsteile Lieblingshof, Petschow, Godow und Wolfsberg in Höhe von 50,00 EUR, |
| • | für die Ortsteile Prisannewitz, Scharstorf, Groß Potrems, Klein Potrems und Wendorf in Höhe von 50,00 EUR. |
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder sowie Aufwandentschädigungen aus einer Tä- tigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafter oder einem ähnlichen Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 EUR, die deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer monatlich 500,00 EUR überschreiten.
1) Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgegeben sind, erfolgen im „Dummerstorfer Amtsanzeiger". Dieser wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse
veröffentlicht. Satzungen und öffentlichen Bekanntmachungen (soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch — BauGB — handelt) sind bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Erscheinungstages des Amtsanzeigers. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach BauGB beträgt die Frist 7 Tage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist bewirkt. Die Tage des Beginns und des Endes der Frist werden nicht mitgerechnet. Sie sind in der Bekanntmachung zu vermerken.
2) Das Bekanntmachungsblatt der Gemeinde erscheint monatlich zum 15. und wird allen Haushalten und allen Gewerbetreibenden der Gemeinde zur Verfügung gestellt und wird auch im Internet veröffentlicht. Textfassungen von Satzungen der Gemeinde können bei der Gemeinde unter folgender Anschrift kostenpflichtig bezogen werden.
Gemeinde Dummerstorf
Der Bürgermeister
Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf
3) Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen (Ort und Dauer) wird mindestens 7 Tage vor Auslegungsbeginn wie in Abs. 1 festgelegt, bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgt in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung, die gegebenenfalls in der öffentlichen Bekanntmachung besonders benannt werden. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
4) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte werden zusätzlich zur Veröffentlichung auf der Internetseite durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (siehe Anlage) bekanntgegeben. Der Aushang für die Sitzungen der Ortsbeiräte beschränkt sich jedoch auf die Bekanntmachungstafeln der betreffenden Ortsteile.
5) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den jeweiligen Ortsteilen und unter der in Abs. 1 angegebenen Adresse der Homepage www.dummerstorf.de
6) Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind diese im Aushang an denen in der Anlage genannten Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Dummerstorf außer Kraft.
Anlage
| Ortsteil | Straße / Standort |
| Dummerstorf | Griebnitzer Weg 2 — vor dem Rathaus |
| Dummerstorf | Gustav-Frölich-Allee — am Feuerlöschteich |
| Bandelstorf | Zum Entenmoor — neben Haus Nr. 44 |
| Schlage | Birkenstraße — vor Haus Nr. 24 |
| Göldenitz | Am See — vor dem Landschulmuseum |
| Pankelow | Alte Reihe — gegenüber Alte Reihe 5 |
|
|
|
| Kavelstorf | Rostocker Straße — vor der Kita |
| Kavelstorf | Rostocker Straße — bei der Bushaltestelle an der Kirche |
| Klingendorf | Eulenbruch — am Spielplatz |
| Niex | Schapwasch — bei der Bushaltestelle |
| Griebnitz | Alte Büdnerei — am Teich |
|
|
|
| Kessin | Neubrandenburger Straße — bei der Bushaltestelle Kita |
| Kessin | Neubrandenburger Straße — Zufahrt Haus Nr. 61b — 72 |
| Kessin | Neubrandenburger Straße — vor dem Dorfgemeinschaftshaus |
| Kessin | Kirchweg 1 |
| Beselin | Trügenwisch — vor Haus Nr. 16a |
| Hohen Schwarfs | Lindenweg — Bushaltestelle |
|
|
|
| Damm | Am Dorfteich — vor Haus Nr. 1 |
| Reez | Nr. 2, an der Feuerwehr |
| Reez | An der Zarnow — gegenüber Haus Nr. 1 |
| Groß Viegeln | Gut Groß Viegeln — bei der Bushaltestelle |
|
|
|
| Lieblingshof | Parkstraße — vor Haus Nr. 1 |
| Petschow | Bandelstorfer Straße — Haus Nr. 9 — vor der Feuerwehr |
| Godow | Am Hof 1 |
|
|
|
| Prisannewitz | Scharstorfer Straße — bei der Bushaltestelle |
| Prisannewitz-Ausbau | Häuslerreihe — gegenüber Haus Nr. 2 |
| Scharstorf | Lindenstraße — vor Haus Nr. 21 |
| Klein Potrems | Am Bahnhof — vor Haus Nr. 10 |
| Groß Potrems | Lange Dorfstraße — gegenüber Haus Nr. 6 Buswendeschleife |
| Wendorf | Am Buchenberg — vor Haus Nr. 3 |