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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Wahrnehmung personenstandsrechtlicher Aufgaben

Auf der Grundlage des § 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Dummerstorf vom 28.02.2023 und nach Beschluss der Gemeindevertretung Sanitz vom 14.03.2023

zwischen der

Gemeinde Sanitz, vertreten durch den Bürgermeister

Gemeinde Sanitz genannt

und der

Gemeinde Dummerstorf, vertreten durch den Bürgermeister

Gemeinde Dummerstorf genannt

folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:

§1

Vertragsgegenstand

Die Gemeinde Dummerstorf überträgt der Gemeinde Sanitz die personenstandsrechtlichen Aufgaben des §1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Die Neufassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 21.04.2010 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Zur Aufrechterhaltung eines niederschwelligen Angebotes, können entsprechend betrieblicher und technischer Möglichkeiten und nach Maßgabe des Standesamtes einzelne Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz im Rathaus der Gemeinde Dummerstorf erfüllt werden.

§2

Aufgabendurchführung

(1) Zuständige Behörde für alle personenstandsrechtlichen Angelegenheiten gemäß Personenstandsgesetz ist die Gemeinde Sanitz.

(2) Die Gemeinde Sanitz ist Sitz des Standesamtes und führt die Bezeichnung Standesamt Sanitz.

(3) Die Gemeinde Sanitz ist Dienstherr des Personals und für die Aus- und Fortbildung der Standesbeamten zuständig.

(4) Der notwendige Raum- und Sachbedarf wird durch die Gemeinde Sanitz sicher gestellt.

(5) Die Vertragspartner treffen gesondert Regelungen zu Außentrauorten innerhalb des Standesamtsbezirkes und zur Übernahme von Sprechzeiten im Rathaus der Gemeinde Dummerstorf. Außentrauorte sind über die untere Fachaufsicht dem Innenministerium als obere Fachaufsicht bekannt zu geben.

§3

Kosten

(1) Gemäß §1 Abs. 2 S. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandausführungsgesetz LPStAG M-V) vom 01. Dezember 2008 erstattet die Gemeinde Dummerstorf der Gemeinde Sanitz ab dem 01.01.2021 auf der Grundlage der Jahresrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres die tatsächlich anfallenden Kosten des Produktes Standesamt je Einwohner und Jahr. Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt auf der Grundlage einer Kostenzusammenstellung. Die Gemeinde Sanitz wird für jedes Haushaltsjahr bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres eine vorläufige Abrechnung erstellen und an die Gemeinde Dummerstorf reichen.

(2) Die abschließende Rechnungslegung erfolgt nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit Fertigstellung und abgeschlossener Prüfung des Jahresabschlusses unter Verwendung der Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamtes gemäß §171 KV M-V.

§4

Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Mit Bildung eines eigenen Standesamtsbezirkes kann der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam mit der vom Innenministerium erteilten Zustimmung zum neuen Standesamtsbezirk.

(3) Die Bildung eines eigenen Standesamtsbezirkes durch die Gemeinde Dummerstorf ist der Gemeinde Sanitz rechtzeitig; spätestens 6 Monate vor Übernahme bekannt zu geben.

§5

Allgemeines

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§6

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft, gleichzeitig tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Gemeinde Sanitz und Gemeinde Dummerstorf vom 21.04.2010 sowie die hierauf basierenden Änderungen außer Kraft.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung nach § 165 Absatz 5 Satz 2 KV M-V wurde am 14.08.2023 erteilt.