Die Gemeindevertretung Dummerstorf hat am 12.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 29 „Gewerbegebiet Landweg Nr. 10" in Kavelstorf als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 29 „Gewerbegebiet Landweg Nr. 10" in Kavelstorf tritt mit Ablauf des 15.10.2023 in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Rathaus Dummerstorf, 18196 Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Das Plangebiet liegt in Kavelstorf südöstlich der Tischlerei Blaschek und nördlich der AMV Agrarhandel M-V GmbH / Getreideumschlag und -trocknung.
Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dummerstorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBI. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.