Zur Winterzeit gehören auch die Schneeräum- und Streupflichten für Grundstücks-, Hauseigentümer oder Pächter. Damit niemand vor der eigenen Tür ausrutscht, möchten wir aus gegebenem Anlass erneut auf die Verpflichtung der Anlieger zur Räumung der öffentlichen Gehwege im Winter hinweisen. Bitte beachten Sie die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde mit dem Straßenverzeichnis.
Geräumt und bestreut werden müssen in erster Linie Gehwege oder sonstige Fußwege. Gehwege sind auf der ganzen Länge eines angrenzenden Grundstücks in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m
an Werktagen von 07.00 - 20.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
von Schnee zu befreien und bei Glätte abzustumpfen (kein Salz).
Bei nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten Straßen gilt die o.g. Verpflichtung zudem auch jeweils für die Hälfte der Fahrbahn.
Bitte bedenken Sie, dass Sie „nur“ für den überschaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Gemeinde die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7.00 Uhr) säubern und sichern muss.
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen kann neben der Schadenersatzpflicht ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet werden.
Es kann uns nur gemeinsam gelingen, die Herausforderungen des Winters zu meistern.