Gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehung zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern sind die Gemeinden verpflichtet den aufkommensneutralen Hebesatz bezüglich der Grundsteuerreform auszuweisen. Die aufkommensneutralen Hebesätze sind für die Grundsteuer A 306 (2024 Hebesatz 346) und für die Grundsteuer B 372 (2024 Hebesatz 438). Der Mehrertrag in Höhe von 200,7 TEUR bei den Grundsteuern (A in Höhe von 17,1 TEUR und bei der Grundsteuer B in Höhe von 183,6 TEUR) wird für den Haushaltsausgleich 2025, aufgrund gestiegener Aufwendungen im Bereich Unterhaltung und Bewirtschaftung sowie Zuweisungen und Zuschüsse an den Landkreis Rostock, verwendet. Die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 konnten auf dem Niveau des Jahres 2024 gehalten werden.