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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Dummerstorf für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.11.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

________

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

391 v. H.

§ 7

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 53,0092 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

1.

Echte Deckung gem. § 14 GemHVO-Doppik M-V

a)

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

b)

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gem. § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

c)

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

d)

Die unter b) und c) genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt auszunehmen.

e)

Innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gem. § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

f)

Innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V die Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

2.

Unechte Deckung gem. § 13 GemHVO-Doppik M-V

a)

Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind femer auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen.

b)

Die Aufwendungen für inteme Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt. Innerhalb eines Produktes können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb des Produktes Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Mehreinzahlungen zur Erhöhung des Auszahlungsansatzes

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Dummerstorf, den 26.11.2024

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.12.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme

vom 13.12.2024 bis 23.12.2024

zu den Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 08 öffentlich aus.

Dummerstorf, den 26.71.2024