Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper, Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur am 31. Dezember und am 01. Januar eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).
| - | dass in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten ist nach |
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| § 23 Abs. 1 der 1. SprengV |
| - | dass im Abstand von 200 Metern zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen ( siehe Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ |
| - | dass nur Personen ab 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gestattet ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV |
| - | dass die Sicherheitsbestimmungen bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden. |
Wir bitten um Beachtung der Hinweise und wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2026.