Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dummerstorf hat in ihrer Sitzung am 25.11.2025 die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Holländer Koppel“ Reez der Gemeinde Dummerstorf als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Holländer Koppel“ Reez der Gemeinde Dummerstorf und die Begründung ab diesem Tag im Rathaus Dummerstorf, 18196 Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, während der Sprechzeiten und nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| dienstags | von 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00Uhr |
| donnerstags | von 08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr |
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Holländer Koppel“ Reez der Gemeinde Dummerstorf und die Begründung werden ins Internet eingestellt und sind auf der Homepage der Gemeinde Dummerstorf unter:
https://www.dummerstorf.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/kataster-fuer-bauleitplanung/
sowie auf dem zentralen Landesportal M-V:
https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene
einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Holländer Koppel“ Reez schriftlich gegenüber der Gemeinde Dummerstorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Gelbensande geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Dummerstorf, 26.11.2025