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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

-Flurbereinigungsbehörde-

Az.: 32/5433.3-72-31500

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren „Niex II"

Gemeinde Dummerstorf

Landkreis Rostock

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur 1. Änderung des Zusammenlegungsgebietes

Im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren „Niex II" ergeht gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen folgender Beschluss:

I.

Das Zusammenlegungsgebiet wird durch Ausschluss der folgenden Flächen geändert:

Aus dem Zusammenlegungsgebiet werden ca. 7 ha ausgeschlossen.

Gleichzeitig wird das Zusammenlegungsgebiet durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:

Zum Zusammenlegungsgebiet werden ca. 4 ha zugezogen.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr ca. 236 ha. Die zugezogenen und ausgeschlossenen Flurstücke sind auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch unterschiedliche farbliche Umrandung und Schraffierung gekennzeichnet.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des beschleunigten Zusammenlegungsverfahren:

„Niex II" mit Sitz in Dummerstorf.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde

  1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

  3. Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

VI.

Begründung

1.

Ausschluss

Durch den Ausschluss der Flurstücke in der Gemarkung Kavelstorf, Flur 2 erfolgt eine Abgrenzung des Verfahrensumrings.

Das im Anordnungsbeschluss vom 20.09.2018 aufgeführte Flurstück 61/32, Flur 2, Gemarkung Kavelstorf wurde bis zum heutigen Tag mehrfach zerlegt oder gesondert. Nur das Flurstück 61/64, das vom Zusammenlegungsverfahren tatsächlich betroffen ist, verbleibt im Verfahrensgebiet.

Die ausgeschlossenen Flurstücke, in der Gemarkung Kavelstorf, Flur 2 bedürfen keiner Eigentumsregelung.

Durch die Innenbereichssatzung „Schwarzer Weg" werden zukünftige Baugrundstücke auf den o.g. Flurstücken der Gemarkung Kavelstorf, Flur 1 beplant. Diese Baugrundstücke (Flurstücke) liegen im Verfahrensgebiet und entstanden durch Zerlegungen bzw. Sonderungen nach Anordnung des Zusammenlegungsverfahren (historische Flurstücke 39, 40, 41, Flur 1, Gemarkung Kavelstorf). Die durch den Ausschluss betroffenen Flurstücke benötigen keine Eigentumsregelung.

Im Verfahren verbleiben die Flurstücke 39/4, 40/3, 41/3, Flur 1, Gemarkung Kavelstorf.

2.

Zuziehung

Die Zuziehung ergibt sich aus der Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze in Abhängigkeit der tatsächlichen Topografie bzw. ergab die Prüfung der beteiligten Flurstücke im Umring, dass noch nicht alle Flurstücke durch einen Beschluss dem Verfahren unterliegen. Die notwendige Eigentumsregelung kann durch die Zuziehung vollzogen werden.

Diese Regelung der Eigentumsstruktur erfolgt mit besonderem Augenmerk auf das Gewässer II. Ordnung im Zuziehungsgebiet (Flurstücke 45 und 47).

Es handelt sich um eine geringfügige Verfahrensgebietsänderung gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die Anwendung der § 5 und § 6 FlurbG können entfallen.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow, erhoben werden.

Bützow, den 22.02.2023