Brauchtumsfeuer sind Feuer, bei deren Zwecke die Brauchtumspflege im Vordergrund steht und nicht das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Brauchtumsfeuer werden von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein ausgerichtet und sind im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich, z.B. Oster-, Herbst-, oder St. Martinsfeuer. Das Veranstalten eines Brauchtumsfeuers ist Privatpersonen nicht gestattet.
Zum Verbrennen darf lediglich naturbelassenes trockenes Holz genutzt werden. Nicht erlaubt ist das Verbrennen von getränktem, lasierten, lackierten, beschichtetem Holz, Spanplatten, Leimholz Tischlerplatten usw.
| • | Die Einwilligung des Grundstückseigentümers muss vorliegen (auch bei öffentlichem Besitz - z. B. Stadt, Gemeinde, Forstamt usw.). | |
| • | Die Grundfläche des Feuers sollte nicht größer als 5 x 5 Meter sein. | |
| • | Folgende Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden: | |
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| - | 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden |
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| - | 25m von sonstigen baulichen Anlagen |
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| - | 50m von öffentlichen Verkehrsflächen |
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| - | 10m von befestigten Wirtschaftswegen |
| • | In Landschafts- und Naturschutzgebieten, unter Hochspannungsleitungen sowie über Versorgungsleitungen (Kabel-, Wasser- und Gasleitungen) ist das Abbrennen verboten. | |
| • | Sofern das Holz nicht unmittelbar vor dem Abbrennen aufgeschichtet wurde, ist das Brenngut umzuschichten, um zu kontrollieren, dass sich keine Fremdstoffe, z. B. explosionsgefährliche Stoffe, oder Tiere darunter befinden. | |
| • | Das Feuer darf nicht durch Treibstoff angefacht oder unterhalten werden. | |
| • | Das Abbrennen soll höchstens bei schwachem Wind durchgeführt werden. | |
| • | Gefahrenbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden. | |
| • | Es soll nur so viel brennbares Material angezündet werden, dass das Feuer auch bei plötzlicher Winddrehung oder Wetterveränderung von den Aufsichtspersonen mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gelöscht werden kann. | |
| • | Feuer und Glut müssen beim Verlassen des Brennplatzes erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder abzutransportieren. | |
Brauchtumsfeuer sind mindestens __ Woche(n) vor dem Abbrennen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Bestimmungen behält sich die örtliche Ordnungsbehörde vor.
Kleine Feuer mit naturbelassenem trocknem Holz in einer Feuerschale oder Feuertonne bis max. 1 m Durchmesser sind ohne Genehmigung ganzjährig zulässig. Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen. Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.
Das Verbrennen von Abfällen kann gemäß § 28 i.V.m. § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. In Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen im Oktober oder März von pflanzlicher Gartenabfälle erteilt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
| • | ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist |
| • | eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und |
| • | keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. |
Ein schriftlicher Antrag muss mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Verbrennen von pflanzlicher Gartenabfälle bei der Unteren Abfallbehörde gestellt werden.
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
Die Gebühren richten sich nach der Gebührennummer 401.2 der Abfall-Kostenverordnung M-V und liegen zwischen 50 bis 650 Euro.
Für jegliches Verbrennen sind die naturschutzrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange zu beachten.