Titel Logo
Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Dummerstorf am 11. Juni 2023

Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Dummerstorf wird in der Zeit vom 02. Mai 2023 bis 09. Mai 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2 in 18196 Dummerstorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält, kann bis zum 09. Mai 2023 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2 in 18196 Dummerstorf Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21. Mai 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

2. Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters auf Antrag erteilt.

3. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

3.1.1. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

3.1.2. Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) Wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat.

b) Wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 9. Juni 2023, 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 16 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den zuvor angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 16 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl.

Die Abholung/Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, sodass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Dummerstorf, 15.04.2023

gez. Bastian Hohensee
Die Gemeindewahlbehörde