Mit Planänderungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2024, Aktenzeichen 0115-553-15-29-2,
für den Planfeststellungsbeschluss
den Neubau der Bundesautobahn A 20
von der Anschlussstelle Sanitz bis zur Anschlussstelle Tessin (B110)
Baukilometer 120+545 bis 130+000
VKE 2822
sowie Planergänzungsbeschluss für die VKE 2821 hinsichtlich der Genehmigung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahme „Wolfsberger Seewiesen“
Beschluss vom 26.07.2001 Az.: V 510-553.3-1-20
ist die Planänderung Kompensationsmaßnahme „Wolfsberger Seenwiese“ gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 76 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) festgestellt worden.
Je eine Ausfertigung des Planänderungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten und nachrichtlich dargestellten Planunterlagen einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 22.04.2024 bis einschließlich 06.05 2024 in folgenden Kommunalverwaltungen und während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
| der Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, Zimmer 10 in 18196 Dummerstorf während der Dienststunden | |
| Montag | 8.00 Uhr - 11.30 Uhr |
| Dienstag | 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 Uhr - 11.30 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 16.30 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr - 11.30 Uhr |
| der Gemeinde Sanitz, Rostocker Straße 19, Zimmer 2.4 in 18190 Sanitz während der Dienst-stunden | |
| Dienstag | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| sowie dem Amt Carbäk, Moorweg 5, Zimmer 1.01 in 18184 Broderstorf während der Dienst-stunden | |
| Montag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 - 16:00 Uhr |
Der Planänderungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planänderungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.
Zusätzlich können der Planänderungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Mecklenburg-Vorpommern
https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/beschluesse
eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG M-V.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorhaben und deren Auslegung zur Einsichtnahme entspricht diesen Vorgaben.
Die Unterlagen können gemäß UVPG über die Internetseite
https://www.uvp-verbund.de/portal/
eingesehen werden.
Gegenstand des Vorhabens
Das Bauvorhaben umfasst die Kompensationsmaßnahme „Wolfsberger Seenwiese“
Die Maßnahme liegt ca. 15 km südöstlich der Hansestadt Rostock im Bereich der Ämter Carbäck, Sanitz und Warnow Ost zwischen den Ortslagen Teschendorf - Petschow und der Kreisstraße K 20 im Westen, Groß Lüsewitz und Niekrenz im Osten und Lieblingshof und die BAB A 20 im Süden.
Die Wolfsberger Seewiesen sind ein zusammenhängendes Niedermoorgebiet und bilden das Kernstück einer am Mittellauf der Kösterbeck gelegenen Niederung. Die Fläche liegt im Mittel in einem Höhenbereich von ca. 24,5 m HN bis 25,5 m HN. Im Süden und Norden steigt das Gelände an.
Das Gebiet wird nach umfangreichen Entwässerungsmaßnahmen überwiegend landwirtschaftlich als Grün- und Weideland genutzt. Mit geringem Flächenanteil treten Bruchwälder (vornehmlich im nördlichen und östlichen Bereich), Hecken- und Strauchzonen sowie Wasserflächen auf.
Die Maßnahmenfläche wird in Ost-West-Richtung von der Kösterbeck und dem parallel verlaufenden Graben 15/6 (sogen. A-Graben) durchzogen. Der Graben 15/6 mündet im Westen der Niederung in die Kösterbeck. Zahlreiche Entwässerungsgräben, vornehmlich in Nord-Süd-Richtung verlaufend, münden in die Kösterbeck bzw. den Graben 15/6.
Danach erfolgt die Wiedervernässung der Wolfsberger Seewiesen im Wesentlichen durch wasserbauliche Maßnahmen an der Kösterbeck (Erstellung eines Staubauwerkes am Ausgang aus der Niederung der Wolfsberger Seewiesen) und Verschluss der Hauptgräben sowie kleineren Gräben.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.
Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Planfeststellungsbehörde -
AN der Jägerbäk 3
18069 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Urschrift soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Kläger hat nach § 5 Absatz 3 VerkPBG innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen.
Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Dazu sind die Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) zu beachten. Die Zugangs- und Übertragungssoftware kann über die Internetseite www.bundesverwaltungsgericht.de lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort sind auch die Einzelheiten dieses Verfahrens geregelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich nach § 67 Absatz 4 VwGO jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planänderungsbeschluss hat nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG und § 5 Abs. 2 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planänderungbeschlusses beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
gestellt und begründet werden. Hierbei ist ebenfalls der oben erläuterte Vertretungszwang zu beachten.