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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Dummerstorf

Gemeinde Dummerstorf

- Die Gemeindewahlleiterin -

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Dummerstorf am 17. September 2023

Die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V, S. 68) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 93) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVOBl. M-V, S. 448).

Der bisher festgelegte Wahltermin (11. Juni 2023/25. Juni 2023) musste wegen eines Formfehlers neu festgesetzt werden. Bisher eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, sofern dies durch die Bewerber formlos schriftlich gegenüber der Gemeindewahlleitung erklärt wird.

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Dummerstorf wählen die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. den hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Dummerstorf direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

Wahltermin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dummerstorf hat den Termin zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Dummerstorf auf Sonntag, den 17. September 2023, und den Termin einer möglichen Stichwahl auf Sonntag, den 1. Oktober 2023 festgesetzt.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Dummerstorf auf.

Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Die Wahlvorschläge sind bis 04. Juli 2023 spätestens bis 16 Uhr am Dienstsitz der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf (Zimmer 1) schriftlich einzureichen.

Dort werden gemäß § 49 Abs. 2 LKWG M-V die amtlichen Formblätter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zusätzlich sind die Formblätter auf der Internetseite der Gemeinde Dummerstorf www.dummerstorf.de veröffentlicht. Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig der Gemeindewahlleiterin vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Einreichungsberechtigte

Wahlvorschläge können gemäß § 15 LKWG M-V von folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters dürfen nur eine Person enthalten.

Mehrere Parteien und Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Abs.4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Die Bewerberin/der Bewerber muss Mitglied einer vorschlagenden Partei oder Wählergruppe oder parteilos sein.

Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

In jedem Wahlvorschlag sind gemäß § 16 LKWG M-V zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann gemäß § 16 Abs. 3 LKWG M-V nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 66 Abs.1 u. 3 LKWG M-V, wer am Tag der Wahl

  • nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • nach § 6 LKWG M-V in der Gemeinde wählbar ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten erfüllt.

Inhalt und Form des einzureichenden Wahlvorschlages (§ 62 LKWG M-V i. V. m. § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

Der Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters ist

  • von Parteien oder Wählergruppen auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V,

  • einzelnen Personen (Einzelbewerbung) auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V).

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde der Bewerberin bzw. des Bewerbers (Formblatt 5.1.3 Seite 8 bzw. Formblatt 5.2 Seite 8), die nach § 24 Abs. 1 LKWO M-V am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf

Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin /des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 LKWG M-V)

eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung

ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Dummerstorf), das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf.

Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist.

eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG M-V)

für Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind. (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/ der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3) (nicht bei Einzelbewerbung)

die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) (nicht bei Einzelbewerbung)

Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V (nicht bei Einzelbewerbung)

eine rechtlich nicht bindende Erklärung gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber, bei der bzw. bei dem durch ihre bzw. seine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 66 des LKWG M-V erfüllen muss.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 16 Abs. 7 LKWG M-V).

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen (§ 16 Abs. 9 LKWG M-V).

Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 18. Mai 2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 4. Mai 2023 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Dummerstorf, 15. Mai 2023

Claudia Cummerow
Gemeindewahlleiterin