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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde

Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde vom 15.05.2024

für die Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages und der Gemeindevertretung der Gemeinde Dummerstorf am 09.06.2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinde Dummerstorf wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten: Dienstag von 08:00 Uhr 11:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf für Wahlberechtigte bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für dieses einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens 24. Mai 2024 bei der Gemeindewahlbehörde, Rathaus Dummerstorf, Gemeindewahlleiterin, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf unter Angabe der Gründe bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sin, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl hat, kann an den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Kreistag und zur Gemeindevertretung der Gemeinde Dummerstorf in dem Wahlbereich, für den die Wahlbenachrichtigung ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlscheine erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

Für die Wahl zum Europäischen Parlament

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einen amtlichen Stimmzettel,

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einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und für die Wahl zum Kreistag / zur Gemeindevertretung

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jeweils einen amtlichen Stimmzettel,

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einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,

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einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2. Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- / Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 07. Juni 2024 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich mach, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Dummerstorf, 15.05.2024

gez. Ruwoldt
Gemeindewahlleiterin