Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dummerstorf hat am 28.05.2024 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für die Ortslage Klingendorf der Gemeinde Dummerstorf in der Fassung vom Mai 2024 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung der Innenbereichssatzung ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. beläuft sich auf eine Größe von 9,4 ha und umfasst die Flurstücke 11/1 (tlw.), 26/2 (tlw.), 26/7, 26/8 (tlw.), 27/1, 28/4, 28/6, 28/7, 28/8, 28/9, 28/10, 28/11, 28/12 (tlw.), 28/13 (tlw.), 28/14 (tlw.), 28/15 (tlw.), 28/16 (tlw.), 29/2, 29/3, 30/3, 30/4, 30/5, 30/12, 30/13, 30/14, 30/15, 30/16, 30/17, 30/18, 30/19, 30/20, 30/21, 30/22, 30/23, 30/24 (tlw.), 31/2, 31/3, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 31/8 (tlw.), 31/11, 31/12, 31/13, 31/14, 31/15, 84 (tlw.), 85/2, 85/3, 85/5, 85/6 (tlw.), 86, 87, 88, 89, 90/1, 90/2, 91/1 (tlw.), 111/3, 111/5, 111/6, 111/9 (tlw.), 112/3, 112/6, 113/3, 113/4, 113/5, 113/6, 113/7, 113/8, 113/9, 113/10, 113/11, 114, 115/5, 115/6, 115/7, 115/8 (tlw.), 117/3, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1 (tlw.) und 148 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Klingendorf.
Der räumliche Geltungsbereich der seit dem 16.08.1997 rechtskräftigen Innenbereichssatzung wurde um eine Teilfläche des Flurstücks 120/1 ergänzt.
Mit der Bekanntmachung tritt die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für die Ortslage Klingendorf der Gemeinde Dummerstorf gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Dummerstorf in Kraft.
Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung und die Begründung können vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite der Gemeinde Dummerstorf unter https://www.dummerstorf.de/bauen-wohnen/wohnbaugebiete/innenbereichssatzungen/ möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Dummerstorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Dummerstorf, den 30.05.2024
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches