Das regelmäßige Rasenmähen des grünen Teppichs ist eine wichtige Pflegemaßnahme. Oft ist dies mit Lärmbelästigungen verbunden.
Was wann erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien und soll vor Lärmbelästigung schützen. Aus dem Anhang der Verordnung ergeben sich die einzelnen Geräte- und Maschinenarten.
U.a.:
dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen muss ganztägig Ruhe herrschen.
Geräte, die bestimmte Schallwerte überschreiten, wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, dürfen werktags nur von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betätigt werden.
Das Ordnungsamt bittet, gerade in Wohngebieten die Mittagsruhe zu respektieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die o.g. Vorschriften Ordnungswidrigkeiten sind, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Im Interesse einer guten Nachbarschaft bitten wir auch in diesem Jahr um Beachtung der Vorschrift und entsprechende Rücksichtnahme.