Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde –
Flurneuordnungsverfahren: „Drüsewitz“
Az.: 30a/5433.3-72-31234
| Gemeinden: | Stadt Tessin, Selpin, Cammin, Wardow |
| Landkreis: | Rostock |
Flurneuordnungsverfahren: „Recknitz III“
Az.: 30a/5433.3-72-31222
| Gemeinden: | Stadt Laage, Wardow, Cammin |
| Landkreis: | Rostock |
gemäß § 61a Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen
| 1. | In den Flurneuordnungsverfahren „Drüsewitz“ und „Recknitz III“, Landkreis Rostock wird gemäß § 61a Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen die vorläufige Besitzregelung für alle beteiligten Flurstücke der Flurneuordnungsverfahren | |
| mit Wirkung zum | |
| 4. Juli 2025, 00.00 Uhr, | |
| angeordnet. | |
| Die Eigentümer der zu den Flurneuordnungsverfahren gehörenden Flurstücke werden mit diesem Zeitpunkt in den Besitz der neuen Flurstücke vorläufig eingewiesen. Hiermit gehen Besitz und Verwaltung der neuen Flurstücke auf die Empfänger über. Grundlage der vorläufigen Besitzregelung ist der bekanntgegebene Bodenordnungsplan „Drüsewitz“ und der aufgestellt Bodenordnungsplan „Recknitz III“. | |
| 2. | Im Flurneuordnungsverfahren „Drüsewitz“ wurde den Beteiligten der Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Gemäß § 59 LwAnpG wurde den Beteiligten auf Wunsch die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert. | |
| Die voraussichtlich neuen Grenzen wurden, soweit notwendig und gewünscht, in den Ortslagen dauerhaft vermarkt und in der Feldlage durch Holzpflöcke gekennzeichnet. | |
| Im Flurneuordnungsverfahren „Recknitz III“ liegen die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Flurstücke vor. Sie wurden an die Teilnehmer versandt. Die Karten der neuen Feldeinteilung mit den sie betreffenden neuen Flurstücken wurden den betroffenen Teilnehmern ebenfalls zugesandt. | |
| Jedem Teilnehmer wird die Möglichkeit gegeben sich die neuen Grenzen in der Örtlichkeit, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig ist, anzeigen und erläutern zu lassen. | |
| 3. | Für die tatsächliche Überleitung in den neuen Rechtszustand sind die unten genannten Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzregelung für beide Flurneuordnungsverfahren maßgebend. | |
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung gemäß § 61a LwAnpG sind erfüllt. Der von den Teilnehmern gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu den vorstehenden Regelungen informiert worden.
Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden bzw. werden in die Örtlichkeit übertragen, soweit es im Interesse der Beteiligten notwendig war.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Außerdem steht das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung sowie der Erlass der Überleitungsbestimmungen dienen der Beschleunigung beider Verfahren zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten, die den Beteiligten durch längeres Warten auf den Eintritt des neuen Rechtszustandes entstehen würden. Dieses gilt insbesondere, weil Teilnehmer sowohl an dem Flurneuordnungsverfahren „Drüsewitz“ wie auch am Flurneuordnungsverfahren „Recknitz III“ beteiligt sind.
Um die Regelungen des bekanntgegebenen Bodenordnungsplanes „Drüsewitz“ und dem aufgestellten Bodenordnungsplan „Recknitz III“ gerecht zu werden, ist es daher zwingend erforderlich, die vorläufige Besitzregelung für beide Flurneuordnungsverfahren gleichzeitig zum gleichen Stichtag zu erlassen.
Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass der durch die Flurneuordnungsverfahren angestrebte Erfolg möglichst frühzeitig d.h. schon vor der Bestandskraft der Bodenordnungspläne, herbeigeführt wird. Mit der vorläufigen Besitzregelung werden darüber hinaus geordnete Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht.
Hinweis:
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes (§ 61 LwAnpG). Erst durch die Ausführung des Bodenordnungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der Beteiligten über.
Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den neuen Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
Diese Bestimmungen können, soweit sie nicht auf zwingenden Gesetzesbestimmungen beruhen, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten ersetzt werden. Diese Vereinbarungen sind der Flurneuordnungsbehörde anzuzeigen. In besonderen Fällen können von Amts wegen oder auf Antrag Ausnahmen von den Überleitungsbestimmungen angeordnet, namentlich die darin festgesetzten Fristen abgeändert werden.
Unbeschadet der Widersprüche, die gegen den Bodenordnungsplan bzw. seiner Nachträge innerhalb der Widerspruchsfristen (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG) vorgebracht werden, verlieren die Beteiligten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer Einlagegrundstücke, sobald die darauf stehenden Früchte abgeerntet bzw. die Grundstücke geräumt sind.
Als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke werden folgende Tage bestimmt:
| • | für frühräumendes Getreide (Sommergetreide, Hafer, Wintergerste) 31.08.2025 |
| • | für späträumendes Getreide (Weizen, Triticale, Dinkel, Roggen) 30.09.2025 |
| • | für Hackfrüchte und Feldfutterbau 30.11.2025 |
| • | für Mais 15.11.2025 |
| • | für Wiesen und Weiden 01.01.2026 |
| • | für Ölsaaten 31.08.2025 |
Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Termine beendet sein, soweit keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen wurden. An dem darauffolgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Die Flurneuordnungsbehörde kann auf Antrag nach entsprechender Androhung die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers fortschaffen lassen.
Die wasserwirtschaftliche Maßnahme an der Recknitz wird auf Grundlage des FFH-Managementplanes für das FFH-Gebiet DE 1941-301 „Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen“ in Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umgesetzt und entsprechend gefördert. Der Projektträger ist die Stadt Laage. Fachlich betreut wird das Projekt durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Die Genehmigungsplanung wurde über die Teilnehmergemeinschaft des FNV Drüsewitz erarbeitet.
Flächen im Entwicklungskorridor können noch bis zur Umsetzung der Renaturierungsmaßnahme landwirtschaftlich genutzt werden. Hier sollten in Abstimmung mit dem StALU Mittleres Mecklenburg und dem vorläufigen Besitzer der Stadt Laage jährliche Pachtverträge abgeschlossen werden.
Während der Umsetzung der Maßnahme sind die Empfänger der neuen Flurstücke in der Ausnutzung ihrer Abfindung folgenden Einschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:
| - | Während der Bauphase dürfen die Flurstücke zur Ablagerung von Erde, Geröll, Wurzelstöcken, Sträuchern und Baustoffen, zur Anlegung von Notwegen, Notgräben, Notbrücken sowie zur Überfahrt durch den Bauherrn benutzt werden. Die Bauleitung veranlasst soweit notwendig und möglich die Wiederherstellung des früheren Zustandes. |
| - | Die Teilnehmer dürfen auf den notwendigen Zuwegungen zur Baustelle weder Gegenstände und Materialien (z.B. Steine, Baumstämme, Wurzelstöcke) lagern, noch die Bauarbeiten anderweitig beeinträchtigen. |
| - | Die Grundstückseigentümer/-besitzer haben innerhalb der ihnen neu zugewiesenen Grundstücke dafür zu sorgen, dass keine Schäden an fremden Grundstücken, insbesondere an den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen herbeigeführt werden (z.B. durch Einsaat, Wasserrückhaltung). |
Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums (Veränderungssperre gem. § 34 Flurbereinigungsgesetz) bestehen weiterhin, da der Bodenordnungsplan noch nicht unanfechtbar ist!
| 1. | Das bedeutet: | |
| Bis zur Ausführung der Bodenordnungspläne (§ 61 LwAnpG) gelten auch noch nach Erlass der vorläufigen Besitzregelung (§ 61a LwAnpG) oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) weiterhin folgende Einschränkungen, sofern in diesen Überleitungsbestimmungen nichts Anderes festgesetzt ist: | |
| 1.1 | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 1.2 | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 1.3 | Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. |
| 1.4 | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
| 2. | Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift Nr. 1.3 vorgenommen worden, so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. | |
| 3. | Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. 1.1 und 1.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurneuordnung dienlich ist. | |
| 4. | Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 1.4 vorgenommen worden, so kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsmäßig aufzuforsten hat. | |
| 5. | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). | |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese vorläufige Besitzregelung und gegen die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1, Blücherstraße 1, 18055 Rostock, erhoben werden.
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung gem. § 61a LwAnpG wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe:
Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung der vorläufigen Besitzregelung gehemmt wird, wodurch für die Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen könnten, außerdem wäre die geplante Maßnahme zur Umsetzung der WRRL (Renaturierung Recknitz) vom zeitlichen Ablauf her gefährdet und bereits gewährte Fördermittel und Drittmittel können verfallen.
Rostock, den 4. Juli 2025