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Dummerstorfer Amtsanzeiger
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

von 8.00 bis 18.00 Uhr

1.

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001:

Bandelstorf / Dishley / Waldeck

Wahlraum:

Gutshaus Bandelstorf

Am Gutshaus 1

18196 Dummerstorf OT Bandelstorf

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 002:

Damm / Reez / Groß Viegeln / Klein Viegeln

Wahlraum:

Feuerwehrgerätehaus Damm / Reez

Mühlendrift 2

18196 Dummerstorf OT Reez

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 003:

Dummerstorf

Wahlraum:

Foyer Turnhalle Dummerstorf

Am Feldrain 16

18196 Dummerstorf

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 004:

Göldenitz / Pankelow / Schlage

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus Göldenitz

Am Berg 3

18196 Dummerstorf OT Göldenitz

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 005:

Groß Potrems / Klein Potrems / Wendorf

Wahlraum:

Feuerwehrgerätehaus Groß Potrems

Lange Dorfstraße 25

18196 Dummerstorf OT Groß Potrems

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 006:

Kavelstorf / Griebnitz / Klingendorf / Niex

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus Kavelstorf

Rostocker Straße 8

18196 Dummerstorf OT Kavelstorf

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 007:

Kessin / Hohen Schwarfs / Beselin

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus Kessin

Neubrandenburger Straße 10

18196 Dummerstorf OT Kessin

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 008:

Petschow / Godow / Wolfsberg

Wahlraum:

Kfz-Werkstatt Petschow

Zur Kösterbeck 6

18196 Dummerstorf OT Petschow

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 009:

Prisannewitz / Scharstorf

Wahlraum:

Gemeindehaus Prisannewitz

Scharstorfer Straße 9 a

18196 Dummerstorf OT Prisannewitz

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 010:

Lieblingshof

Wahlraum:

Feuerwehrgerätehaus Lieblingshof

Dorfstraße 13

18196 Dummerstorf OT Lieblingshof

Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.

Uhr in

zusammen.

3.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4.

Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

7.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettel­schablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer