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Stargarder Zeitung
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsbüro

Dipl. Ing. (FH) André Borutta

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Demminer Straße 65 in 17034 Neubrandenburg

Tel./Fax (0395)421 59 33 / 777 51 34

E-Mail: verm.ab@t-online.de

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben:

AZ 03723

Datum: 09.01.2025

Bearbeiter: A. Borutta

Durchwahl: (0395) 421 59 33

Vermessungsobjekt

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

-

Burg Stargard, Bargensdorf, Flur 5, Flurstücke 1/14, 1/16, 1/18

Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück(e)

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle:

Vermessungsbüro

Dipl. Ing. (FH) André Borutta

- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur -

Demminer Straße 65 in 17034 Neubrandenburg

Name und Anschrift der Stelle nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V

während der Geschäftszeiten:

Montag - Mittwoch u. Freitag

9.00 - 15.30 Uhr

Donnerstag

9.00 - 17.00 Uhr

in der Zeit

vom 27. Januar 2025 bis zum 25. Februar 2025

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

1.

bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist,

2.

die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.

Vermerk über die ortsübliche Bekanntmachung:

Beginn am:

25. Januar 2025

(z. B. Tag des Aushangs, Veröffentlichung im Amtsblatt)

Ende am:

(z. B. Tag der Abnahme des Aushangs)

Neubrandenburg, 09.01.2025

Ort, Datum

Unterschrift