Auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen) vom 3.5.2013, Inkrafttreten am 1.11.2015, zuletzt geändert durch Art. 22 G vom 19.12.2022 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Folgende Daten dürfen erteilt werden:
Vor- und Nachname
Doktorgrad und
Anschriften
Die Meldebehörde darf die Auskunft nur erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Durch eine formlose schriftliche Mitteilung an das Amt Stargarder Land, Hauptamt/Einwohnermeldeamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard haben Sie die Möglichkeit, einer solchen Auskunftserteilung zu widersprechen. Mündliche Widersprüche sind ebenfalls im Hauptamt/Einwohnermeldeamt möglich. Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bis zum Widerruf bestehen.
Burg Stargard, 01.11.2023