Bei Treibjagden sind Wildschweine eine beliebte Jagdbeute. Auf der Abbildung ist eine Bache mit Frischlingen zu sehen.
Das Jagen, das Weidwerk ist das Erlegen, Fangen und Hegen des Wildes hat eine Jahrtausende alte Tradition. In Liedern besingt man den Jäger, der auch Weidmann genannt wurde und fordert: „Auf auf zum fröhlichen Jagen ...“, und auch Sprichworte und Zitate loben das Weidwerk: „Es lebe was auf Erden, stolziert in grüner Tracht, die Wälder und die Felder, die Jäger und die Jagd“!
Die Jäger benutzen eine eigene Jägersprache und pflegen ihre weidmännischen Rituale. Auf der Jagd werden sie von ihrem treuesten Gefährten dem Jagdhund begleitet. Festgelegte Hornsignale erklingen zum Beispiel bei einer Treibjagd. Nach der Jagd legt man das Wild „auf Strecke“ und erzählt sich beim anschließenden „Schüsseltreiben“ so manches „Jägerlatein“. Doch der Weidmann hat sich auch ein umfangreiches Wissen über Wald, Flur und die Tierarten anzueignen. So muss er sich zum Beispiel mit den Schonzeiten befassen. Auch den vorschriftsmäßigen Umgang mit seiner Büchse hat er zu erlernen.
Erst 1850 hat man die Bindung des Jagdrechtes an Grund und Boden bestätigt. Die Bauern konnten nun das Wild von ihrem Land verjagen, was ihnen vor dem nicht gestattet war.
Das Jagdrecht im Amt Stargard hat man mit der neuen Jagdordnung vom 31. März 1921 neu geregelt. Vor dieser Zeit war das Jagdrecht im gesamten Gebiet des Domaniums dem Staat vorbehalten. Mit der neuen Jagdordnung sollte erreicht werden, das von jedem Eigentümer von Grund und Boden gegen Zahlung einer Entschädigung das Jagdrecht erworben werden konnte. Das Jagdrecht verpflichtet die Jägerschaft zur Hege im Revier. Ziel der Hege war und ist es einen an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse vor Ort angepassten, gesunden und artenreichen Wildbestand zu pflegen und zu erhalten und seine Lebensgrundlagen zu sichern. Die Hege soll so laufen, das Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst,- und Fischereiwirtschaftlichen Nutzung im Jagdgebiet durch Wildschäden möglichst vermieden werden soll.
In den Dorfschaften war es möglich die Ausübung des Jagdrechtes einer Jagdgenossenschaft zu übertragen. Diese war berechtigt die Nutzung der Jagd zu verpachten. Gleichzeitig verfügte die neue Jagdordnung, das die Ausübung der Jagd vom Besitz eines Jagdscheines abhängig ist. Am 24. Juni 1924 beschloss der Landtag die neue Jagdordnung und setzte sie in Kraft.