In der letzten Stadtvertretersitzung wurden Änderungen der Gestaltungssatzung der Stadt Burg Stargard beschlossen und am 13.04.2023 auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard bekannt gegeben. Geändert wurden die §§ 9 und 13. Demnach sind Solarenergieanlagen auf Dachflächen nunmehr grundsätzlich zulässig, §2 der Gestaltungssatzung ist jedoch zu berücksichtigen. Dieser gibt vor, dass der Charakter des vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht negativ beeinflusst werden darf. Weiterhin wurde festgelegt, dass Energieerzeugungsanlagen an Fassadenflächen, sowie an Balkone, die den öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zugewandt sind, an denen das betreffende Objekt anliegt, nicht zulässig sind. Bei jeglichen Veränderungen an der Gestaltung eines Gebäudes im Sanierungsgebiet ist ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Stadt Burg Stargard zu stellen. Informationen hierzu können bei Herrn Marquardt - Sachbearbeiter Bau- und Ordnungsamt (039603 25332) eingeholt werden.
Auch die Förderrichtlinie der Stadt Burg Stargard für Maßnahmen im Sanierungsgebiet wurde überarbeitet. Geändert haben sich der Förderumfang und die möglichen Förderhöhen. Jeder Eigentümer eines Wohngebäudes im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet hat die Möglichkeit bei geplanten Sanierungsmaßnahmen, welche dem Charakter des vorhandenen Straßen- und Stadtbildes entsprechen, einen Antrag auf Fördermittel bei der Stadt Burg Stargard zu stellen. Wichtig ist hierbei, längerfristig geplante Maßnahmen rechtzeitig anzuzeigen, um eine Finanzierung über Städtebaufördermittel anmelden bzw. beantragen zu können.
Informationen hierzu können Sie auch bei Herrn Marquardt - Sachbearbeiter Bau- und Ordnungsamt (039603 25332) einholen.
Beide Satzungen können jederzeit auf www.burg-stargard.de eingesehen werden.