Straßenbauamt Neustrelitz
Die Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Neustrelitz, Hertelstraße 8, 17235 Neustrelitz, beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit die Errichtung eines straßenbegleitenden Radweges im Zuge der Landesstraße 331 zwischen Stolpe und Burg Stargard.
Zur Vorbereitung der Planung für den Bau werden im Bereich zwischen Stolpe und Burg Stargard folgende Vorarbeiten erforderlich:
| (x) | Baugrunduntersuchungen |
Die Vorarbeiten werden im Untersuchungsgebiet
voraussichtlich vom 02. Juni bis 6. Juni 2025
durchgeführt. Die Grundstücke folgender Gemarkungen/Fluren können betroffen sein:
| - | Gemeinde Möllenbeck: Gemarkungen Quadenschönfeld und Möllenbeck |
| - | Gemeinde Burg Stargard: Burg Stargard Stadt, Sabel, Teschendorf, Gramelow |
Eine Karte des Untersuchungsraums ist als Anlage beigefügt.
Nach § 47 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.
Die Vorarbeiten werden im Interesse der Allgemeinheit zur sorgfältigen Vorbereitung von Planungsentscheidungen durchgeführt. Sie sind nicht Gegenstand der Bauausführung.
Etwaige durch die o. g. Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststellung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung oder das vor Ort tätige Planungsbüro durchgeführt.
Bei Rückfragen bitte ich die Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, sich direkt mit dem
Straßenbauamt Neustrelitz
Hertelstraße 8, 17235 Neustrelitz
Telefon: 03981/460-0
Telefax: 03981/460-190
E-Mail: sba-nz@sbv.mv-regierung.de
in Verbindung zu setzen.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des/der Betroffenen die Entschädigung fest.
Gegen diese Bekanntmachung kann Widerspruch erhoben werden.